Obsah (6)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfV) Vom 4. Dezember 2020 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2027
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfV) vom
- Dezember 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfV) vom
- Dezember 2020 01.01.2021 bis 31.12.2027 Eingangsformel 01.01.2021 bis 31.12.2027 § 1 - Anwendungsbereich 01.01.2021 bis 31.12.2027 § 2 - Prüfungen 01.01.2021 bis 31.12.2027 § 3 - Pflichten der Bauherrschaft, Betreiberinnen und Betreiber 01.01.2021 bis 31.12.2027 § 4 - Übergangsvorschriften für bestehende Anlagen und Einrichtungen 01.01.2021 bis 31.12.2027 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2021 bis 31.12.2027 § 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.01.2021 bis 31.12.2027 Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom
- Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 2020 (GVBl. S. 378), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:
Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Prüfung bauordnungsrechtlich erforderlicher technischer Anlagen und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 in
- Hochhäusern nach § 2 Abs. 9 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung,
- Verkaufsstätten nach § 2 Abs. 9 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung,
- Versammlungsstätten nach § 2 Abs. 9 Nr. 6 Buchst. a der Hessischen Bauordnung, in Museen und ähnlichen Gebäuden jedoch nur für Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre Rettungswege,
- Gebäuden zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung nach § 2 Abs. 9 Nr. 7 der Hessischen Bauordnung,
- Krankenhäusern nach § 2 Abs. 9 Nr. 8 der Hessischen Bauordnung,
- Beherbergungsbetrieben nach § 2 Abs. 9 Nr. 11 Buchst. b der Hessischen Bauordnung, jedoch nur, wenn diese über mehr als 100 Gastbetten verfügen,
- allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
- Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m 2 einschließlich der Verkehrsflächen und
- sonstigen Sonderbauten nach § 2 Abs. 9 der Hessischen Bauordnung, soweit die Prüfung zur Gefahrenabwehr erforderlich und nach § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 20 der Hessischen Bauordnung im Einzelfall angeordnet worden ist.
§ 1§ 2 Prüfungen
(1)Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
- Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist,
- CO-Warnanlagen,
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
- Druckbelüftungsanlagen,
- Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und
- Sicherheitsstromversorgungen.
(2)Die Prüfungen nach Abs. 1 sind
- vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,
- unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen,
- unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie
- jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall von Satz 1 Nr. 4 abweichende Fristen für wiederkehrende Prüfungen anordnen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich oder ausreichend ist.
(3)Die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 sind nicht erforderlich, soweit amtliche Prüfungen oder Prüfungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den technischen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt werden, die die Feststellung ihrer Wirksamkeit und ihrer Betriebssicherheit einschließen.
§ 2
§ 3 Pflichten der Bauherrschaft, Betreiberinnen und Betreiber Die Bauherrschaft, die Betreiberin oder der Betreiber hat
- bauaufsichtsrechtlich anerkannte Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2 zu beauftragen, für die Prüfung notwendige Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten,
- die von der oder dem Prüfsachverständigen festgestellten Mängel innerhalb der von ihr oder ihm festgelegten Frist zu beseitigen und
- Berichte über die Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2 mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 3§ 4 Übergangsvorschriften für bestehende Anlagen und Einrichtungen Bei am 1.
Januar 2021 bereits bestehenden Anlagen und Einrichtungen, die nach der Technischen Prüfverordnung vom
- Dezember 2006 (GVBl. S. 745, 759), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- November 2012 (GVBl. S. 410),
- schon prüfpflichtig waren, ist die Frist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung an zu rechnen,
- bislang nicht prüfpflichtig waren, sind Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis
- Dezember 2021 durchzuführen.
§ 4§ 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs.
1 Nr. 21 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 3 Nr. 1 keine bauaufsichtsrechtlich anerkannten Prüfsachverständigen mit der Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beauftragt, die für die Prüfung notwendigen Vorrichtungen oder fachlich geeigneten Arbeitskräfte nicht bereitstellt oder die erforderlichen Unterlagen nicht bereithält,
- § 3 Nr. 2 die von der oder dem Prüfsachverständigen festgestellten Mängel innerhalb der von ihr oder ihm festgelegten Frist nicht beseitigt,
- § 3 Nr. 3 die Berichte über die Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2 nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt oder auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht vorlegt oder
- § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 4 die Prüfungen nicht fristgerecht durchführen lässt.
§ 5§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
§ 6