Obsah (6)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6Gesetz zur Neugliederung der staatlichen Schulaufsicht und zur Errichtung der Hessischen Lehrkräfteakademie Vom 24. März 2015 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gesetz zur Neugliederung der staatlichen Schulaufsicht und zur Errichtung der Hessischen Lehrkräfteakademie vom
- März 2015 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Neugliederung der staatlichen Schulaufsicht und zur Errichtung der Hessischen Lehrkräfteakademie vom
- März 2015 01.04.2015 § 1 - Staatliche Schulämter 01.04.2015 § 2 - Hessische Lehrkräfteakademie 08.10.2019 § 3 - Auflösung des Landesschulamts 01.04.2015 § 4 - Versetzung der Bediensteten 01.04.2015 § 5 - Amtszeit des beim Landesschulamt gebildeten Gesamtpersonalrats für die Beschäftigten des Landesschulamts 01.04.2015 § 6 - Inkrafttreten 01.04.2015 § 1 Staatliche Schulämter
(1)Als untere Schulaufsichtsbehörden nach § 95 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom
- Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 2015 (GVBl. S. 118), werden Staatliche Schulämter errichtet.
(2)Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter sind jeweils die Gebiete
- des Landkreises und der Stadt Kassel,
- des Schwalm-Eder-Kreises und des Landkreises Waldeck-Frankenberg,
- des Landkreises Hersfeld-Rotenburg und des Werra-Meißner-Kreises,
- des Landkreises Fulda,
- des Landkreises Marburg-Biedenkopf,
- des Lahn-Dill-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg,
- des Landkreises Gießen und des Vogelsbergkreises,
- des Hochtaunuskreises und des Wetteraukreises,
- des Rheingau-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden,
- des Landkreises Groß-Gerau und des Main-Taunus-Kreises,
- der Stadt Frankfurt am Main,
- des Landkreises Offenbach und der Stadt Offenbach am Main,
- des Main-Kinzig-Kreises,
- des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Stadt Darmstadt,
- des Landkreises Bergstraße und des Odenwaldkreises.
(3)Die Dienstsitze werden durch das Kultusministerium festgelegt.
§ 1
§ 2 Hessische Lehrkräfteakademie Die Hessische Lehrkräfteakademie wird in Frankfurt am Main errichtet. Das Kultusministerium kann im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium ihren Dienstsitz ändern.
§ 2
§ 3 Auflösung des Landesschulamts Die Behörde mit der Bezeichnung „Landesschulamt und Lehrkräfteakademie“ (Landesschulamt) wird aufgelöst.
§ 3
§ 4 Versetzung der Bediensteten Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten als versetzt
- die Bediensteten des Dienstsitzes Kassel der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel,
- die Bediensteten des Dienstsitzes Fritzlar der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg,
- die Bediensteten des Dienstsitzes Bebra der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis,
- die Bediensteten des Dienstsitzes Fulda der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Fulda,
- die Bediensteten des Dienstsitzes Marburg der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf,
- die Bediensteten des Dienstsitzes Weilburg der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg,
- die Bediensteten des Dienstsitzes Gießen der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis,
- die Bediensteten des Dienstsitzes Friedberg der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis,
- die Bediensteten des Dienstsitzes Wiesbaden der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden,
- die Bediensteten des Dienstsitzes Rüsselsheim der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis,
- die Bediensteten des Dienstsitzes Frankfurt am Main der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main,
- die Bediensteten des Dienstsitzes Offenbach der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main,
- die Bediensteten des Dienstsitzes Hanau der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis,
- die Bediensteten des Dienstsitzes Darmstadt der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt,
- die Bediensteten des Dienstsitzes Heppenheim der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis,
- die übrigen Bediensteten des Landesschulamts an die Hessische Lehrkräfteakademie, soweit keine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen ist.
§ 4
§ 5 Amtszeit des beim Landesschulamt gebildeten Gesamtpersonalrats für die Beschäftigten des Landesschulamts Die Amtszeit des nach § 91 Abs. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom
- März 1988 (GVBl. I S. 103) in der am
- März 2015 geltenden Fassung beim Landesschulamt gebildeten Gesamtpersonalrats für die Beschäftigten des Landesschulamts endet mit Ablauf des
- März 2015.
§ 5§ 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.
April 2015 in Kraft.
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