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Artikel 7 JudGemVtrG HE Landesnorm Hessen Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Kör

Obsah (11)§ 1§ 2§ 3§ 4Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7

Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Vom 1. Dezember 1986 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbar

Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom

  1. Dezember 1986 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom
  2. Dezember 1986 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 § 4 01.01.2004 Anlage - VERTRAG zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - 01.01.2017 Artikel 1 01.12.2021 Artikel 2 01.01.2017 Artikel 3 01.01.2017 Artikel 4 01.01.2017 Artikel 5 01.01.2017 Artikel 6 01.01.2017 Artikel 7 01.01.2017 § 1

(1)Dem in Wiesbaden am 11. November 1986 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - wird zugestimmt.

§ 1§ 2

(1)Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2)Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Art. 7 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzumachen.

§ 2§ 3 Für Leistungen des Landes Hessen nach Art.

1 des Vertrages wird die Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung ausgeschlossen.

§ 3

§ 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 4

Anlage VERTRAG zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu fördern und zu festigen, wird zwischen dem LAND HESSEN, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, und dem LANDESVERBAND DER JÜDISCHEN GEMEINDEN IN HESSEN, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die satzungsmäßigen Vertreter, folgender Vertrag geschlossen: Artikel 1

(1)Aufgrund des historisch bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich das Land Hessen an den Ausgaben des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Hessen und der Jüdischen Gemeinden in Hessen jeweils für deren religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für deren Verwaltung.
(2)Vom Haushaltsjahr 2022 bis zum Haushaltsjahr 2026 beträgt die Landesleistung nach Abs. 1 jährlich 4 000 000,00 Euro. Über die Höhe der Landesleistung ab dem Haushaltsjahr 2027 werden sich die Vertragsschließenden im Jahr 2025 verständigen.
(3)Das Land Hessen gewährleistet den Schutz der Einrichtungen der Jüdischen Gemeinschaft in Hessen.

Artikel 1

Artikel 2 Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am

  1. Februar,
  2. Mai,
  3. August und
  4. November gezahlt.

Artikel 2Artikel 3

(1)Die Förderung von einzelnen jüdischen Gemeinden gemäß Art. 1 dieses Vertrages erfolgt, ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband, durch den Landesverband im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben nach den im Benehmen mit dem Landesverband erstellten Richtlinien des Landes.
(2)Unmittelbare Ansprüche der dem Landesverband zugehörigen Jüdischen Gemeinden an das Land sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für dem Landesverband nicht zugehörige Gemeinden, soweit sie von diesem an der Landesleistung nach Art. 1 Abs. 2 beteiligt werden.
(3)Von der jährlichen Landesleistung nach Art. 1 Abs. 2 werden diejenigen Zahlungen abgezogen, die das Land nach seinen Richtlinien und nach Anhörung des Landesverbandes unmittelbar an Jüdische Gemeinden in Hessen leistet.

Artikel 3

Artikel 4 Bisher aufgrund besonderer gesetzlicher Grundlage gewährte Leistungen an jüdische Gemeinden bzw. den Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen bleiben durch diesen Vertrag unberührt.

Artikel 4

Artikel 5 Die Landesregierung und der Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

Artikel 5

Artikel 6 Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

Artikel 6

Artikel 7 Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen die Erklärung des Landes Hessen zugegangen ist, daß der Vertrag die verfassungsmäßige Zustimmung des Hessischen Landtags gefunden hat. Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in zweifacher Urschrift unterzeichnet worden.

Artikel 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.