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§ 5 GaV Landesnorm Hessen - Einstellplätze und Fahrgassen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaV) v

Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaV) Vom 17. November 2014 § 5 Einstellplätze und Fahrgassen (1) Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m

lang sein. Die Breite eines notwendigen Einstellplatzes muss mindestens betragen

  1. 2,30 m, wenn keine Längsseite,
  2. 2,40 m, wenn eine Längsseite,
  3. 2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,
  4. 3,50 m, wenn er als barrierefreier Einstellplatz nach § 2 Abs. 2 oder für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge nach § 2 Abs. 4 Satz 1 bestimmt ist. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Satz 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.

(2)Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind linear zu interpolieren: Anordnung der Einstell- plätze zur Fahrgasse Erforderliche Fahrgassen- breite bei einer Einstell- platzbreite von 2,30 m 2,40 m 2,50 m 90° 6,50 m 6,00 m 5,50 m bis 45° 3,50 m 3,25 m 3,00 m Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3)Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein.
(4)Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
  1. eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
  2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
  3. in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
(5)Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für
  1. Kleingaragen ohne Fahrgassen,
  2. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und
  3. Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen. Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(6)Abs. 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 286 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000054A8NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GaV_HE_!_5

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