Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz vom
Eingangsformel § 1 Zuständigkeiten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
§ 2 Zuständigkeiten der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Behörde Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälern im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen, die nicht der Baugenehmigung oder der bauordnungsrechtlichen Zustimmung bedürfen und nicht von der für den staatlichen Hochbau zuständigen Stelle des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet die für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, legt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen die Angelegenheit der Obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor.
§ 3 Zuständigkeiten der Museumslandschaft Hessen Kassel und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessen Bei Maßnahmen nach § 18 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes an Kulturdenkmälern im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen in den Zuständigkeitsbereichen der Museumslandschaft Hessen Kassel und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessen entscheiden diese jeweils für ihren Bereich. Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen ist zu beteiligen. Über Art und Umfang der Beteiligung wird eine Verwaltungsvereinbarung getroffen.
§ 4 Aufhebung von Rechtsvorschriften Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Denkmalschutzgesetz vom 15. August 2013 (GVBl. S. 534) 1) wird aufgehoben. Fußnoten 1) Hebt auf 76-16
§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.