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§ 4 DSchGZustV HE 2018 Landesnorm Hessen - Aufhebung von Rechtsvorschriften Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz vo

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz Vom 21. Juni 2018 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz vom

  1. Juni 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz vom
  2. Juni 2018 06.07.2018 Eingangsformel 06.07.2018 § 1 - Zuständigkeiten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen 06.07.2018 § 2 - Zuständigkeiten der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Behörde 06.07.2018 § 3 - Zuständigkeiten der Museumslandschaft Hessen Kassel und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessen 06.07.2018 § 4 - Aufhebung von Rechtsvorschriften 06.07.2018 § 5 - Inkrafttreten 06.07.2018 Aufgrund des § 31 Nr. 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes vom
  3. November 2016 (GVBl. S. 211) verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:

Eingangsformel § 1 Zuständigkeiten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen

(1)Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälern im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen, die von der für den staatlichen Hochbau zuständigen Stelle des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, soweit es der beabsichtigten Maßnahme zustimmt. Stimmt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen einer Maßnahme nicht zu, legt es die Angelegenheit der Obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor.
(2)Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälern im Eigentum des Bundes, die der bauordnungsrechtlichen Zustimmung bedürfen und nicht von der für den staatlichen Hochbau zuständigen Stelle des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, soweit es der beabsichtigten Maßnahme zustimmt. Stimmt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen einer Maßnahme nicht zu, legt es die Angelegenheit der Obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor.

§ 1

§ 2 Zuständigkeiten der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Behörde Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälern im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen, die nicht der Baugenehmigung oder der bauordnungsrechtlichen Zustimmung bedürfen und nicht von der für den staatlichen Hochbau zuständigen Stelle des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet die für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, legt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen die Angelegenheit der Obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor.

§ 2

§ 3 Zuständigkeiten der Museumslandschaft Hessen Kassel und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessen Bei Maßnahmen nach § 18 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes an Kulturdenkmälern im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen in den Zuständigkeitsbereichen der Museumslandschaft Hessen Kassel und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessen entscheiden diese jeweils für ihren Bereich. Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen ist zu beteiligen. Über Art und Umfang der Beteiligung wird eine Verwaltungsvereinbarung getroffen.

§ 3

§ 4 Aufhebung von Rechtsvorschriften Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Denkmalschutzgesetz vom 15. August 2013 (GVBl. S. 534) 1) wird aufgehoben. Fußnoten 1) Hebt auf 76-16

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.