Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Ländern Hessen und Niedersachsen über die Aufhebung der Zuständigkeit des Landessozialgerichts Niedersachsen in Knappschaftsangelegenheiten einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau vom
§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
1 Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Ländern Hessen und Niedersachsen über die Aufhebung der Zuständigkeit des Landessozialgerichts Niedersachsen in Knappschaftsangelegenheiten einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag: Artikel 1 (Aufhebungsanweisung)
Artikel 2 Für die beim Inkrafttreten dieses Vertrages beim Landessozialgericht Niedersachsen anhängigen Verfahren in Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Artikel 3 Ein Kostenausgleich gemäß den Artikeln 3 und 9 des Staatsvertrages vom
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Niedersächsische Staatskanzlei teilt den anderen Vertragsbeteiligten die Hinterlegung der letzten Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.