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§ 3 KnLSGZustAufhBR/NDStVtrG HE Landesnorm Hessen Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Ländern Hessen und Niedersach

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Ländern Hessen und Niedersachsen über die Aufhebung der Zuständigkeit des Landessozialgerichts Niedersachsen in Knappschaftsangel

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Ländern Hessen und Niedersachsen über die Aufhebung der Zuständigkeit des Landessozialgerichts Niedersachsen in Knappschaftsangelegenheiten einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau vom

  1. April 1990 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Ländern Hessen und Niedersachsen über die Aufhebung der Zuständigkeit des Landessozialgerichts Niedersachsen in Knappschaftsangelegenheiten einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau vom
  2. April 1990 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 Anlage - Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Ländern Hessen und Niedersachsen über die Aufhebung der Zuständigkeit des Landessozialgerichts Niedersachsen in Knappschaftsangelegenheiten einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau 01.01.2004 Artikel 1 - (Aufhebungsanweisung) 01.01.2004 Artikel 2 01.01.2004 Artikel 3 01.01.2004 Artikel 4 01.01.2004 § 1 Dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Ländern Hessen und Niedersachsen über die Aufhebung der Zuständigkeit des Landessozialgerichts Niedersachsen in Knappschaftsangelegenheiten einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau vom
  3. März,
  4. April und
  5. April 1989 wird zugestimmt.

§ 1§ 2

(1)Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2)Der Tag, an dem er nach seinem Art. 4 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Gesetzund Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

§ 2

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3Anlage zu § 2 Abs.

1 Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Ländern Hessen und Niedersachsen über die Aufhebung der Zuständigkeit des Landessozialgerichts Niedersachsen in Knappschaftsangelegenheiten einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag: Artikel 1 (Aufhebungsanweisung)

Artikel 1

Artikel 2 Für die beim Inkrafttreten dieses Vertrages beim Landessozialgericht Niedersachsen anhängigen Verfahren in Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Artikel 2

Artikel 3 Ein Kostenausgleich gemäß den Artikeln 3 und 9 des Staatsvertrages vom

  1. April/
  2. April/
  3. Juni 1955 findet letztmals für das Kalenderjahr 1988 statt.

Artikel 3Artikel 4 Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Niedersächsische Staatskanzlei teilt den anderen Vertragsbeteiligten die Hinterlegung der letzten Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Artikel 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.