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Artikel 2 RdFunkÄndStVtr22G HE Landesnorm Hessen - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung Gesetz zu dem Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaat

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3Artikel 1Artikel 2

Gesetz zu dem Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag *) Vom 4. April 2019 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) FFN Anhang Staatsverträge

Gesetz zu dem Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom

  1. April 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
  2. April 2019 16.04.2019 § 1 16.04.2019 § 2 16.04.2019 § 3 16.04.2019 Anlage - Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 16.04.2019 Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 16.04.2019 Artikel 2 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 16.04.2019 § 1 Dem vom
  3. bis
  4. Oktober 2018 unterzeichneten Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 1§ 2 Der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art.

2 Abs. 2 Satz 1 am 1. Mai 2019 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt zu geben.

§ 2

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Anlage Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Änderungsanweisungen)

Artikel 1Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt zum
  1. Mai 2019 in Kraft. Sind bis zum
  2. April 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Protokollerklärung aller Länder zu § 11d Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages Im Anschluss an die Protokollerklärungen zu § 6 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des
  1. Rundfunkänderungsstaatsvertrages und zu § 11e Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des
  2. Rundfunkänderungsstaatsvertrages betonen die Länder erneut die Notwendigkeit fairer Vertragsbedingungen zwischen ARD und ZDF einerseits und der Film- und Medienproduktionswirtschaft andererseits. Die Film- und Medienproduktionswirtschaft leistet einen bedeutenden Beitrag zur hohen Qualität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Vor dem Hintergrund der kontinuierlich wachsenden Bedeutung von Abrufangeboten im Internet ist es geboten, die derzeitigen Vertragsbedingungen in einer Weise anzupassen, die der Film- und Medienproduktionswirtschaft unter Berücksichtigung einer Rechteverteilung eine angemessene Finanzierung der Produktionen sichert, die sie für ARD und ZDF auch zur Nutzung im Internet liefert. ARD und ZDF werden daher gebeten, die Vertragsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Telemedienangebote zu aktualisieren und, soweit dies mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar ist, zu verbessern.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.