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§ 4 GrÄndNWStVtrG HE Landesnorm Hessen Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Änderung der gem

Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze Vom 14. Juli 2009 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom

  1. Juli 2009 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom
  2. Juli 2009 21.07.2009 § 1 21.07.2009 § 2 21.07.2009 § 3 21.07.2009 § 4 21.07.2009 Anlage - Staatsvertrag 21.07.2009 Artikel 1 21.07.2009 Artikel 2 21.07.2009 Artikel 3 21.07.2009 Artikel 4 21.07.2009 Artikel 5 21.07.2009 Anlage 1a 21.07.2009 Anlage 1b 21.07.2009 Anlage 1c 21.07.2009 Anlage 2a 21.07.2009 Anlage 2b 21.07.2009 Anlage 2c 21.07.2009 § 1

(1)Dem am
  1. April 2009 und am
  2. Mai 2009 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft verkündet.

§ 1§ 2 Das Gebiet, das nach Art.

1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b auf das Land Hessen übergeht, wird mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Grenzänderung in die Gemeinde Bad Arolsen eingegliedert.

§ 2§ 3 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art.

5 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben 1) . Fußnoten 1) Gemäß Bekanntmachung vom

  1. November 2009 (GVBl. I S. 416) ist der Staatsvertrag am
  2. November 2009 in Kraft getreten.

§ 3

§ 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

Anlage Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze. Um die politische Zuordnung geschlossener Siedlungen im Interesse der betroffenen Einwohner zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden herzustellen, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohner bilden, und um einen zweckmäßigen Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze herbeizuführen, schließen die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen - im Folgenden: Länder - nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Absatz 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag: Artikel 1

(1)Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze in den Bereichen
  1. Marsberg-Udorf (Hochsauerlandkreis, Nordrhein-Westfalen) und Bad Arolsen-Kohlgrund (Kreis Waldeck-Frankenberg, Hessen) sowie
  2. Brilon-Bontkirchen (Hochsauerlandkreis, Nordrhein-Westfalen) und Diemelsee-Stormbruch (Kreis Waldeck-Frankenberg, Hessen). Die Änderungen sind in den Kartenblättern der Anlagen 1a bis c und 2a bis c graphisch dargestellt. Die Kartenblätter sind Bestandteil dieses Staatsvertrages.
(2)Es gehen nachfolgend aufgeführte Flurstücke über: 1. im Gebiet der Gemeinden Marsberg-Udorf und Bad Arolsen-Kohlgrund
  1. a)vom Land Hessen auf das Land Nordrhein-Westfalen in der Gemarkung Kohlgrund, Flur 6, die Flurstücke: 44/1, 45/1, 46/1, 47/1, 51/1, 51/5, 51/6, 51/11, 51/8, 51/9, 52/2, 53/1, 53/2, 54, 60/2.
  2. b)vom Land Nordrhein-Westfalen auf das Land Hessen in der Gemarkung Udorf, Flur 1, die Flurstücke: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 445, 447, 449, 451, 453. 2. im Gebiet der Gemeinden Brilon-Bontkirchen und Diemelsee-Stormbruch vom Land Hessen auf das Land Nordrhein-Westfalen in der Gemarkung Stormbruch, Flur 3, die Flurstücke: 66/4, 66/5, 69/3, 70/1, 70/2, 70/3, 72/3, 73/1, 74/13, 74/15, 74/16, 74/17, 74/18, 76/3, 77, 78, 79, 80/1, 80/2, 81/4, 83/1, 84/5, 86/4, 86/6, 87/16, 87/29, 88/8, 89/4, 92/4, 93/4, 95/3, 98/4, 99/5, 99/6, 101/5, 102/2, 103/10, 103/11, 103/12, 103/13, 103/14, 107/4, 251/95, 87/17, 87/19, 86/5, 249/5, 87/27, 87/26, 87/25, 144/1, 259/13, 249/6, 89/1, 87/6.

Artikel 1Artikel 2

(1)Das in den übergehenden Gebieten belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Vermögens der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und des Vermögens der im Bereich der Sozialversicherung tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.
(2)Als Ausgleich für den dem Land Hessen im Bereich Diemelsee-Stormbruch entstehenden Gebiets- und Steuerkraftverlust sind Entschädigungsleistungen der Stadt Brilon an die Gemeinde Diemelsee vereinbart worden; diese sind Gegenstand von Ratsbeschlüssen beider Gebietskörperschaften vom 22. Oktober 2008 (Stadt Brilon) und vom 24. Oktober 2008 (Gemeinde Diemelsee).

Artikel 2Artikel 3

(1)Für die im Zusammenhang mit der Änderung der Landesgrenze stehenden Amtshandlungen sowie Eintragungen der Rechtsänderungen in die Grundbücher und sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden öffentliche Abgaben und Auslagen nicht erhoben.
(2)Durch die Änderung der Landeszugehörigkeit wird die Zuständigkeit eines Gerichtes für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückweisung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung, etc.)

Artikel 3Artikel 4

(1)Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften werden dafür Sorge tragen, dass die mit den Grenzänderungen zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages geregelt werden.
(2)Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Artikel 4Artikel 5

(1)Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2)Der Vertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wurde. 1) Fußnoten 1) Gemäß Bekanntmachung vom 2. November 2009 (GVBl. I S. 416) ist der Staatsvertrag am 1. November 2009 in Kraft getreten.

Artikel 5

Anlage 1a zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen über die Änderungen der gemeinsamen Gebietsgrenze

Anlage 1b zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen über die Änderungen der gemeinsamen Gebietsgrenze

Anlage 1c zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen über die Änderungen der gemeinsamen Gebietsgrenze

Anlage 2a zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen über die Änderungen der gemeinsamen Gebietsgrenze

Anlage 2b zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen über die Änderungen der gemeinsamen Gebietsgrenze

Anlage 2c zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen über die Änderungen der gemeinsamen Gebietsgrenze

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.