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Artikel 4 ZwVerbuaBWVtrG HE Landesnorm Hessen Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über Zweckverbände,

Obsah (11)§ 1§ 2§ 3Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 8

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbä

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom

  1. Dezember 1975 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom
  2. Dezember 1975 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 Anlage - Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände 01.01.2004 Artikel 1 01.01.2004 Artikel 2 01.01.2004 Artikel 3 01.01.2004 Artikel 4 01.01.2004 Artikel 5 01.01.2004 Artikel 6 01.01.2004 Artikel 7 01.01.2004 Artikel 8 01.01.2004 § 1 Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom
  3. September 1975 /
  4. Oktober 1975 wird zugestimmt.

§ 1§ 2

(1)Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2)Der Tag des Inkrafttretens gemäß Art. 8 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzumachen.

§ 2

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 3

Anlage Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände Das Land Baden-Württemberg, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister, und das Land Hessen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern, schließen folgenden Staatsvertrag Artikel 1 In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 bis 5 Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände gegründet oder ausgedehnt, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

Artikel 1Artikel 2

(1)Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
(2)Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben übertragen worden ist oder übertragen werden soll.
(3)Kommunale Arbeitsgemeinschaften nach Artikel 1 haben keine Rechtsfähigkeit. Sie fassen keine die Beteiligten bindenden Beschlüsse; die Zuständigkeit der Beteiligten bleibt unberührt. Im übrigen gilt für die kommunalen Arbeitsgemeinschaften das Recht des Landes Hessen mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit; trifft auch das Land Baden-Württemberg Vorschriften über kommunale Arbeitsgemeinschaften, bestimmen die Beteiligten, welches Recht im übrigen gilt.

Artikel 2Artikel 3

(1)Die Aufsicht über den Zweckverband führt das Innenministerium des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Behörde (Rechtsaufsichtsbehörde).
(2)Die Rechtsaufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von diesem bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes und den Beitritt neuer Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3)Die Rechtsaufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) dem Innenministerium des anderen Landes zu.
(4)Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. Genehmigungsbehörde ist das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde.
(5)Von der Bildung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Rechtsaufsichtsbehörden zu unterrichten.

Artikel 3Artikel 4

(1)Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Erste Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung - WVVO -) vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) sowie das entsprechende Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder erhält.
(2)Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband wird vom Fachminister des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband gemäß Vereinbarung der Fachminister der beiden Länder seinen Sitz haben soll, im Einvernehmen mit dem Fachminister des anderen Landes bestimmt. Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

Artikel 4Artikel 5

(1)Die Aufsicht über den Wasser- und Bodenverband wird von der zuständigen Behörde desjenigen Landes geführt, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Abweichende Bestimmungen gemäß § 114 und § 115 Abs. 2 WVVO trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat, im Einvernehmen mit der entsprechenden Behörde des anderen Landes.
(2)Die Aufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit der entsprechenden Behörde des anderen Landes herbei, bevor
  1. über die Bildung oder Auflösung eines Wasser- und Bodenverbandes oder eine Änderung seiner Satzung entschieden wird oder
  2. eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Wasser- und Bodenverband zugewiesen oder aus ihm entlassen wird oder
  3. Verfahren nach §§ 174, 175, 176 WVVO durchgeführt werden oder
  4. über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Verband eingeleitet werden oder
  5. die Aufsichtsbehörde Verordnungen oder Anordnungen (§§ 41, 102 bis 105 WVVO) erläßt.
(3)Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis einer Prüfung nach § 76 Abs. 1 oder 2 WVVO der entsprechenden Behörde des anderen Landes zu.

Artikel 5Artikel 6

(1)Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet worden sind. Die Satzungen solcher Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages den vorstehend genannten Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.
(2)Die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 gelten auch für Wasser- und Bodenverbände, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind.

Artikel 6

Artikel 7 Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Artikel 2 und 3 und Artikel 6 Abs. 1 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und rechtswirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter; ebenso gelten Artikel 4 und 5 und Artikel 6 Abs. 2 für die hiernach gebildeten Wasser- und Bodenverbände weiter.

Artikel 7

Artikel 8 Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

Artikel 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.