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RdFunkÄndStVtr16G HE Landesnorm Hessen Gesetz zu dem Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. November 2015 gültig ab: 01.01.2016

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4Artikel 1Artikel 2Artikel 3

Gesetz zu dem Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 30. November 2015 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zu dem Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom

  1. November 2015 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
  2. November 2015 01.01.2016 § 1 01.01.2016 § 2 01.01.2016 § 3 04.03.2020 § 4 01.01.2016 Staatsvertrag - Siebzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 01.01.2016 Artikel 1 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages 01.01.2016 Artikel 2 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 01.01.2016 Artikel 3 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 01.01.2016 Protokollerklärungen - Protokollerklärung aller Länder 01.01.2016 § 1 Dem am
  3. Juni 2015 unterzeichneten Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 1§ 2 Der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art.

3 Abs. 2 Satz 1 am 1. Januar 2016 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

§ 2

§ 3 Die Vertreterin oder der Vertreter aus dem Bereich „Migranten“ nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. gg des ZDF-Staatsvertrages in der Fassung vom

  1. Juli 2009 (GVBl. I S. 334), zuletzt geändert durch den vom
  2. bis
  3. Dezember 2017 unterzeichneten Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GVBl. 2018 S. 51), wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Immigrantenverbände in der Bundesrepublik Deutschland e. V. in den Fernsehrat entsandt.

§ 3§ 4 Dieses Gesetz tritt am 1.

Januar 2016 in Kraft.

§ 4

Staatsvertrag Siebzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des ZDF-Staatsvertrages (Änderungsanweisung)

Artikel 1

Artikel 2 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Änderungsanweisung)

Artikel 2Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt zum
  1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum
  2. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 3Protokollerklärungen Protokollerklärung aller Länder 1.

Protokollerklärung des Freistaates Bayern, des Landes Hessen, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Saarlandes: Die Länder sind der Auffassung, dass Geschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände, die weisungsgebunden sind, nicht unter den Begriff der Leitungsebene im Sinne des § 19a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 des ZDF-Staatsvertrages zu subsumieren sind. 2. Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen: Die Länder nehmen in Aussicht, abweichend von § 21 Abs. 7 des ZDF-Staatsvertrages die Zusammensetzung des Fernsehrates bereits rechtzeitig vor Ablauf der nächsten Amtsperiode dahingehend zu überprüfen, ob weiterer Optimierungsbedarf bezüglich der Pluralität dieses Gremiums besteht, dies mit Blick auf eine Berücksichtigung der Beschlussfassung von verschiedenen Landesparlamenten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.