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RdFunkÄndStVtr15uaG HE Landesnorm Hessen Gesetz zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetz

Obsah (9)§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7

Gesetz zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes Vom 23. August 2011 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes vom

  1. August 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes vom
  2. August 2011 01.09.2011 Eingangsformel 01.09.2011 Artikel 1 - Gesetz zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes 01.09.2011 § 1 01.09.2011 § 2 01.09.2011 Artikel 2 - Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes 01.09.2011 Artikel 3 - Inkrafttreten 01.09.2011 Staatsvertrag - Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 01.09.2011 Artikel 1 - Rundfunkbeitragsstaatsvertrag 01.09.2011 Artikel 2 - Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages 01.09.2011 Artikel 3 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 01.09.2011 Artikel 4 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages 01.09.2011 Artikel 5 - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages 01.09.2011 Artikel 6 - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages 01.09.2011 Artikel 7 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 01.09.2011 Protokollerklärungen 01.09.2011 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel Artikel 1 Gesetz zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes § 1 Dem vom

  1. Dezember 2010 bis
  2. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 1§ 2

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 7 Abs. 2 Satz 1 am
  1. Januar 2013 in Kraft. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages treten die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages am
  2. Januar 2012 in Kraft. Sollte der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Art. 7 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

§ 2

Artikel 2 Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes (Änderungsanweisung) Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Staatsvertrag Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Artikel 1

Artikel 2 Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (Aufhebungsanweisung)

Artikel 2

Artikel 3 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Änderungsanweisung)

Artikel 3

Artikel 4 Änderung des ZDF-Staatsvertrages (Änderungsanweisung)

Artikel 4

Artikel 5 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages (Änderungsanweisung)

Artikel 5

Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (Änderungsanweisung)

Artikel 6Artikel 7 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung des in Artikel 1 enthaltenen Staatsvertrages sowie der in Artikel 3 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt am
  1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am
  2. Januar 2012 in Kraft. Sind bis zum
  3. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 7Protokollerklärungen Protokollerklärung aller Länder 1.

Die Länder weisen darauf hin, dass finanziell leistungsfähige Menschen mit Behinderungen einen ermäßigten Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten haben, sofern sie nicht einen Befreiungsgrund geltend machen können. Damit soll die Finanzierung barrierefreier Angebote erleichtert werden. Die Länder erwarten, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio hierzu ihren Dialog mit den betroffenen Verbänden mit dem Ziel intensivieren, ihr diesbezügliches Angebot auszuweiten, und hierüber regelmäßig berichten. In diesem Zusammenhang erwarten die Länder auch, dass die privaten Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk ihr barrierefreies Angebot verbessern.

  1. Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden mit dem
  2. KEF-Bericht festgestellt. Unmittelbar anschließend werden die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung durchführen. Die Evaluierung soll unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle, die durch öffentliche Ausschreibung ermittelt wird, erfolgen. Die Evaluierung umfasst insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag. Dabei werden auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft.
  3. Auf der Basis des
  4. KEF-Berichts und der aktualisierten Zahlen soll auch die Frage der Werbung und des Sponsorings im öffentlich-rechtlichen Rundfunk entschieden werden. Dabei soll auch die Frage einer stufenweise weiteren Reduzierung behandelt werden. Gleichzeitig nehmen die Länder in Aussicht, die Auswirkungen der in § 16 Absatz 6 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages vorgesehenen Beschränkung der Sponsoring-Möglichkeiten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu prüfen. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob eine valente Sportberichterstattung auch über bedeutende regionale, nationale und internationale Sportereignisse jenseits des Katalogs des § 4 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages, entsprechende Refinanzierungsmöglichkeiten der betroffenen Sportverbände und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands bei der Bewerbung um internationale Sportereignisse nach wie vor gewahrt sind.
  5. Die Länder werden ferner überprüfen, inwieweit die ARD ihre Zusagen hinsichtlich eines internen Leistungsausgleichs umgesetzt hat (insbesondere Punkt I.
  6. Spstr. 3 der Eckpunkte zur Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks). Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Niedersachsen, des Freistaates Sachsen und des Landes Sachsen-Anhalt Die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Niedersachsen, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt unterstreichen, dass für die Akzeptanz des neuen Finanzierungssystems eine aufkommensneutrale Gestaltung entscheidend ist. Etwaige im Zuge der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung entstehende Mehreinnahmen werden daher für eine Reduzierung der Belastung von Bürgern und Unternehmen genutzt werden. Die Systemumstellung auf die Haushalts- und Betriebsstättenabgabe entlastet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht davon, Qualität und Umfang ihrer Angebote fortlaufend kritisch zu überprüfen und sich dabei im Interesse des Beitragszahlers an einer engen Definition des Grundversorgungsauftrags zu orientieren. Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein Das Land Schleswig-Holstein erklärt ergänzend zu Ziffer 2 der Protokollerklärung aller Länder: „Ziel ist es, letztere entweder ganz entfallen zu lassen oder in die Beitragsstaffelung nach § 5 zu integrieren, zumal die Nicht-Veranlagung nicht privat genutzter Kfz insbesondere auch den Verwaltungsaufwand bei der GEZ und bei den Betroffenen reduzieren wird.“

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.