Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchGZustV) Vom 24. Januar 2018 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchGZustV) vom
- Januar 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchGZustV) vom
- Januar 2018 14.02.2018 Eingangsformel 14.02.2018 § 1 - Zuweisung an die allgemeinen Ordnungsbehörden 14.02.2018 § 2 - Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten 14.02.2018 § 3 - Fachaufsicht 14.02.2018 § 4 - Inkrafttreten 14.02.2018 Aufgrund
- des § 89 Abs. 1 Satz 1 und des § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Mai 2017 (GVBl. S. 66),
- des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- August 2017 (BGBl. I S. 3295), und
- des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom
- April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung, in den Fällen der Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration sowie dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:
Eingangsformel § 1 Zuweisung an die allgemeinen Ordnungsbehörden
(1)Der Vollzug der Abschnitte 2 bis 5 und 7 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) mit Ausnahme der gesundheitlichen Beratung nach § 10 wird von den Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) als örtliche Ordnungsbehörde, in Gemeinden mit weniger als 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern von den Landräten als Kreisordnungsbehörde wahrgenommen.
(2)Landkreise und kreisangehörige Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des Vierten Abschnittes des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom
- Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2015 (GVBl. S. 618), festlegen, dass der Landrat Aufgaben der Gemeinde nach Abs. 1 in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben durchzuführen.
§ 1
§ 2 Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 Abs. 1 und 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ist die nach § 1 zuständige Ordnungsbehörde.
§ 2
§ 3 Fachaufsicht Fachlich zuständige oberste Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 1 ist hinsichtlich der Abschnitte 3 und 4 des Prostituiertenschutzgesetzes das für das Gewerberecht zuständige Ministerium, im Übrigen das für Frauenangelegenheiten zuständige Ministerium. Die Fachaufsicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§ 3
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 4