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Artikel 4 GrÄndND2014StVtr HE Landesnorm Hessen Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen La

Obsah (7)Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5§ 1§ 2

Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze 01.01.2015 Eingangsformel 01.01.2015 Artikel 1 01.01.2015 Artikel 2 01.01.2015 Artikel 3 01.01.2015 Artikel 4 01.01.2015 Artikel 5 01.01.2015 Anlage 1 - Beschreibung der von dem Gebietstausch betroffenen Flächen 01.01.2015 § 1 - Von dem Gebietstausch betroffene Gebiete 01.01.2015 § 2 01.01.2015 Anlage 2 01.01.2015 Anlage 3 01.01.2015 Zur Erreichung eines dem tatsächlichen Ausbau der Bundesstraße 3 entsprechenden Grenzverlaufs im Bereich des Gutsbezirks Reinhardswald (Landkreis Kassel) und der Stadt Hann. Münden (Landkreis Göttingen) sowie zur Vollendung der beabsichtigten Grenzänderung im Bereich der Gemeinden Nieste und Staufenberg wird zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 7) vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgender Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze geschlossen:

Eingangsformel Artikel 1

(1)Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen - im Folgenden: Länder - durch Austausch der in der Anlage 1 bezeichneten Flächen. Die Änderungen sind in den als Anlage 2 und Anlage 3 beigefügten Kartenblättern grafisch dargestellt. Die Anlagen sind Bestandteile des Staatsvertrages.
(2)In das Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen gehen über die in § 1 Abs. 1 der Anlage 1 aufgeführten Flächen in der Gemarkung Oberförsterei Gahrenberg. In das Hoheitsgebiet des Landes Hessen gehen über die in § 1 Abs. 2 und 3 der Anlage 1 aufgeführten Flächen in den Gemarkungen Münden und Escherode.

Artikel 1Artikel 2

(1)In den übergehenden Gebieten befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 4 G Artikel 29 Abs. 7.
(2)Eigentumsrechtliche Fragen werden von diesem Staatsvertrag nicht berührt.

Artikel 2Artikel 3

(1)Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften treffen die sich infolge der Grenzänderungen als notwendig erweisenden Regelungen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages.
(2)Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Erklärungen abzugeben.
(3)Zwischen den Ländern werden Verwaltungsgebühren und Auslagen für notwendige Amtshandlungen anlässlich der Grenzänderung nicht erhoben oder erstattet.

Artikel 3

Artikel 4 Der Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze vom 19./

  1. Mai 1967 sowie der Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom
  2. Oktober/
  3. November 2010 bleiben im Übrigen unberührt.

Artikel 4Artikel 5

(1)Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft *) . Fußnoten *) In Kraft getreten am 1. Januar 2015 gemäß Bekanntmachung vom 8. Januar 2015 (GVBl. S. 40)

Artikel 5

Anlage 1 zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze Beschreibung der von dem Gebietstausch betroffenen Flächen § 1 Von dem Gebietstausch betroffene Gebiete

(1)Das Land Hessen tritt die in der beigefügten Tabelle aufgelisteten Gebiete der Gemarkung Oberförsterei Gahrenberg (Teile von Flur 3) an das Land Niedersachsen ab.
(2)Das Land Niedersachsen tritt die in der beigefügten Tabelle aufgelisteten Gebiete der Gemarkung Münden (Teile von Flur 34) an das Land Hessen ab.
(3)In das Hoheitsgebiet des Landes Hessen geht ferner die Gewässerparzelle der Nieste, Gemarkung Escherode, Flur 11, Flurstück 78/3, über.

§ 1

§ 2 Die beigefügte tabellarische Auflistung der Tauschflächen ist Bestandteil dieser Anlage. Zusammenstellung der Tauschflächen Hessen - Niedersachsen Flächen Hessen, Gemarkung Oberförsterei Gahrenberg Flur Flurstück Fläche in m 2 Bemerkungen 3 8/21 13 8/22 3 83/2 633 83/13 47 83/14 5 83/15 1 028 83/16 1 304 83/17 83 83/18 360 83/19 19 857 Gesamtsumme 23 333 Flächen Niedersachsen, Gemarkung Münden Flur Flurstück Fläche in m 2 Bemerkung 34 2/9 366 Gesamtsumme 366 Flächen Niedersachsen, Gemarkung Escherode Flur Flurstück Fläche in m 2 Bemerkung 11 78/3 537 Gesamtsumme 537

§ 2

Anlage 2 zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Anlage 3 zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.