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Artikel 3 SichVEinrStVtr HE Landesnorm Hessen - Planung und Errichtung der gemeinsam genutzten Einrichtung Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und

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Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung und die gemeinsame Nutzung einer Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung Zum 13.08.2026 aktuellste verfü

Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung und die gemeinsame Nutzung einer Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung und die gemeinsame Nutzung einer Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung 01.06.2013 Eingangsformel 01.06.2013 Artikel 1 - Allgemeines, Zuständigkeit der Einrichtung 01.06.2013 Artikel 2 - Betrieb und anzuwendendes Landesrecht 01.06.2013 Artikel 3 - Planung und Errichtung der gemeinsam genutzten Einrichtung 01.06.2013 Artikel 4 - Finanzierung der einmaligen Kosten 01.06.2013 Artikel 5 - Finanzierung des laufenden Betriebs 01.06.2013 Artikel 6 - Betriebsausschuss 01.06.2013 Artikel 7 - Vertragslaufzeit, Kündigung und Auseinandersetzung, Schiedsklausel 01.06.2013 Artikel 8 - Inkrafttreten 01.06.2013 Das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz, für Integration und Europa, und der Freistaat Thüringen, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Justizminister, schließen folgenden Staatsvertrag:

Eingangsformel Artikel 1 Allgemeines, Zuständigkeit der Einrichtung

(1)Das Land Hessen und der Freistaat Thüringen errichten eine von beiden Vertragspartnern genutzte Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung. Zu diesem Zweck soll ein im Eigentum des Landes Hessen stehender Gebäudekomplex auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt umgebaut werden.
(2)Die gemeinsam genutzte Einrichtung dient der Unterbringung männlicher Sicherungsverwahrter aus Hessen und Thüringen.
(3)Die Vertragspartner vereinbaren, soweit dies gesetzlich ermöglicht wird, auch die nach dem Therapieunterbringungsgesetz unterzubringenden Verurteilten, gegebenenfalls einschließlich der Fälle einer nachträglichen Therapieunterbringung, in der gemeinsam genutzten Einrichtung aufzunehmen.
(4)Von der Gesamtkapazität stehen dem Land Hessen drei Viertel und dem Freistaat Thüringen ein Viertel zur Verfügung.

Artikel 1Artikel 2 Betrieb und anzuwendendes Landesrecht

(1)Das Land Hessen betreibt die gemeinsam genutzte Einrichtung. Es gilt das Recht des Vollzuges der Sicherungsverwahrung des Landes Hessen, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
(2)Die gemeinsam genutzte Einrichtung unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht des Landes Hessen, die von dem für den Vollzug der Sicherungsverwahrung zuständigen Ministerium wahrgenommen wird.

Artikel 2

Artikel 3 Planung und Errichtung der gemeinsam genutzten Einrichtung Bauherr ist das Land Hessen. Für die Bauplanung und -ausführung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Landes Hessen. Der Freistaat Thüringen wird laufend über die Planung und den Baufortschritt unterrichtet.

Artikel 3

Artikel 4 Finanzierung der einmaligen Kosten Die Kosten der vom Land Hessen durchgeführten Baumaßnahmen zur Errichtung der gemeinsam genutzten Einrichtung einschließlich der Erstausstattung sowie der Ausbildungskosten trägt das Land Hessen zu drei Vierteln und der Freistaat Thüringen zu einem Viertel. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

Artikel 4Artikel 5 Finanzierung des laufenden Betriebs

(1)Die Ausgaben des laufenden Betriebes der gemeinsam genutzten Einrichtung - einschließlich der Personal-, Bauunterhalts- und Investitionsausgaben - trägt das Land Hessen zu drei Vierteln und der Freistaat Thüringen zu einem Viertel. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
(2)Sind bei der tatsächlichen Belegung über einen längeren Zeitraum erhebliche Abweichungen vom vereinbarten Belegungsschlüssel feststellbar, sind die Vertragspartner berechtigt, den Finanzierungsschlüssel sowie die Verteilung der Gesamtkapazität nach Art. 1 Abs. 4 durch Verwaltungsvereinbarung entsprechend anzupassen.

Artikel 5Artikel 6 Betriebsausschuss

(1)Zur Sicherung der Einflussmöglichkeiten der Vertragspartner auf Fragen des laufenden Betriebes der gemeinsam genutzten Einrichtung wird ein Betriebsausschuss gebildet.
(2)Die Leiterin oder der Leiter der gemeinsamen Einrichtung unterrichtet den Betriebsausschuss regelmäßig sowie anlassbezogen über den laufenden Betrieb.
(3)Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

Artikel 6Artikel 7 Vertragslaufzeit, Kündigung und Auseinandersetzung, Schiedsklausel

(1)Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2)Dieser Staatsvertrag kann ordentlich von einem Vertragspartner frühestens zum 31. Dezember 2033 mit einer Frist von fünf Jahren zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3)Die Vertragspartner verpflichten sich zur Führung von Nachverhandlungen, sofern sich während der Laufzeit dieses Staatsvertrages Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ergeben, die Auswirkungen auf die Vertragsdurchführung haben.
(4)Über Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird in einem schiedsrichterlichen Verfahren entschieden. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Buches 10 der Zivilprozessordnung in der zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens gültigen Fassung Anwendung. Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als vorsitzendem Mitglied und aus zwei weiteren Mitgliedern, die von den Vertragspartnern dieses Staatsvertrages gemeinsam benannt werden. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

Artikel 7

Artikel 8 Inkrafttreten Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft *) . Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt, sobald der Hessische Landtag und der Thüringer Landtag diesem Staatsvertrag durch Gesetz zugestimmt haben. Fußnoten *) In Kraft getreten am 1. Juni 2013 gemäß Bekanntmachung vom 20. Juli 2013 (GVBl. S. 527).

Artikel 8

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