Gesetz zu dem Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom
Juni 2009 in Kraft.
Staatsvertrag Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Änderungsanweisung)
Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages (Änderungsanweisung)
Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages (Änderungsanweisung)
Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages (Änderungsanweisung)
Artikel 5 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (Änderungsanweisung)
Artikel 6 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (Änderungsanweisung)
1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) Programmkonzept Digitale Fernsehprogramme der ARD
Anlage (zu § 11b Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) Konzepte für die Zusatzangebote des ZDF
Anlage (zu § 11c Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages) Programmkonzept DRadio Wissen
Anlage (zu § 11d Abs. 5 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages) Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien
Protokollerklärungen Protokollerklärunqen: Protokollerklärung aller Länder zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag Die Länder bekräftigen den Zweck dieses Staatsvertrages, den Auftrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu konkretisieren. Sie stellen fest, dass mit Ausnahme des Hörfunkprogramms „ DRadio Wissen “ des Deutschlandradios dieser Staatsvertrag keinerlei Beauftragungen enthält, die über den Bestand von Angeboten im Sinne der KEF-Systematik hinausgehen. Die Länder begrüßen die Klarstellungen von ARD, ZDF und der KEF, dass aus diesem Grunde auch über 2012 hinaus die Finanzierung der digitalen Zusatzangebote und der Telemedien aus dem Bestand erfolgen wird. Hinsichtlich der dem Drei-Stufen-Test unterliegenden neuen oder veränderten Angebote erwarten die Länder von den zuständigen Rundfunkgremien eine umfassende und unabhängige Bewertung, die insbesondere eine kostenbewusste Würdigung etwaiger Auswirkungen auf die Höhe der Rundfunkgebühren einschließt. Die Länder fordern die Rundfunkanstalten weiter auf, zukünftig durch Rationalisierungsmaßnahmen erreichbare Einsparungen verstärkt zugunsten der Gebührenzahler einzusetzen, um damit eine Stabilisierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung zu erreichen. Protokollerklärung aller Länder zu § 6 des Rundfunkstaatsvertrages Die Länder bekräftigen ihre Auffassung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Bereich Film- und Fernsehproduktionen Unternehmen sowie Urhebern und Leistungsschutzberechtigten ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte gewähren soll. Sie fordern die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf, dazu in ihren Selbstverpflichtungen nähere Aussagen zu treffen. Protokollerklärung aller Länder zu § 11c des Rundfunkstaatsvertrages Die Länder sind sich einig, dass im Falle einer Fortentwicklung des terrestrischen digitalen Hörfunks die Programmzahlbegrenzung gemäß § 11c Abs. 2dergestalt angepasst wird, dass allen in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten eine angemessene Entwicklungsmöglichkeit zusätzlich eingeräumt wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.