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RdFunkÄndStVtr13G HE Landesnorm Hessen Protokollerklärung aller Länder - Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertra

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4Artikel 1Artikel 2Artikel 3

Gesetz zu dem Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 4. März 2010 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zu dem Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom

  1. März 2010 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
  2. März 2010 17.03.2010 § 1 17.03.2010 § 2 17.03.2010 § 3 17.03.2010 § 4 17.03.2010 Staatsvertrag 17.03.2010 Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 17.03.2010 Artikel 2 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages 17.03.2010 Artikel 3 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 17.03.2010 Protokollerklärung aller Länder - Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag 17.03.2010 Protokollerklärung aller Länder - Protokollerklärung aller Länder zu § 7 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages 17.03.2010 § 1 Dem Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

§ 1§ 2

(1)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(2)Er tritt nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. April 2010 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

§ 2§ 3 Die Beschreibung der Telemedienangebote nach § 11f Abs.

7 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 58), wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann dadurch ersetzt werden, dass die Beschreibung der Telemedienangebote in schriftlicher oder digitaler Form bei der Hessischen Staatskanzlei niedergelegt wird und im jeweiligen elektronischen Portal des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgerufen werden kann; im Staatsanzeiger für das Land Hessen ist hierauf hinzuweisen.

§ 3

§ 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

Staatsvertrag Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Änderungsanweisung)

Artikel 1

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Änderungsanweisung)

Artikel 2Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt am
  1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum
  2. März 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 3

Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag „Die Länder beabsichtigen, zeitnah die bestehenden Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen und zum Medienkonzentrationsrecht zu überprüfen. In diese Prüfung sollen auch Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Rundfunkangebote beitragen können.“

Protokollerklärung aller Länder zu § 7 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages Protokollerklärung aller Länder zu § 7 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages „Die Länder erwarten von den Rundfunkveranstaltern, dass sie mit den Verbänden der werbetreibenden Wirtschaft und der Produzenten zu Produktplatzierungen einen verbindlichen Verhaltenskodex vereinbaren.“

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.