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§ 2 WasSchPolAufgDStVtrG HE Landesnorm Hessen Gesetz betreffend den Staatsvertrag vom 7. November/22. Dezember 1953 zwischen den Ländern Niedersachsen

Gesetz betreffend den Staatsvertrag vom 7. November/22. Dezember 1953 zwischen den Ländern Niedersachsen und Hessen über die Durchführung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den im Lande Hessen

gelegenen Stromgebieten der Weser und der Fulda Vom

  1. April 1954 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz betreffend den Staatsvertrag vom
  2. November/
  3. Dezember 1953 zwischen den Ländern Niedersachsen und Hessen über die Durchführung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den im Lande Hessen gelegenen Stromgebieten der Weser und der Fulda vom
  4. April 1954 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz betreffend den Staatsvertrag vom
  5. November/
  6. Dezember 1953 zwischen den Ländern Niedersachsen und Hessen über die Durchführung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den im Lande Hessen gelegenen Stromgebieten der Weser und der Fulda vom
  7. April 1954 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 Anlage - Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Hessen über die Durchführung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den im Lande Hessen gelegenen Stromgebieten der Weser und der Fulda 01.01.2004 Artikel I 01.01.2004 Artikel II 01.01.2004 Artikel III 01.01.2004 Artikel IV 01.01.2004 § 1 Dem Staatsvertrag vom
  8. November/
  9. Dezember 1953 zwischen den Ländern Niedersachsen und Hessen über die Durchführung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den im Lande Hessen gelegenen Stromgebieten der Weser und der Fulda wird zugestimmt. zur Einzelansicht § 1 § 2

(1)Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2)Der Tag, an dem er in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen zur Einzelansicht § 2 Anlage Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Hessen über die Durchführung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den im Lande Hessen gelegenen Stromgebieten der Weser und der Fulda Die Länder Niedersachsen und Hessen, vertreten durch ihre Ministerpräsidenten, schließen, vorbehaltlich der Zustimmung des Hessischen Landtags, den nachstehenden Staatsvertrag: Artikel I
(1)Das Land Hessen überträgt die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Stromgebieten
  1. a)der Weser,
  2. b)der Fulda von der Brücke in Kassel (Strom-km 81,00) abwärts auf das Land Niedersachsen.
(2)Das Land Niedersachsen erklärt sich bereit, diese Aufgaben durch seine Wasserschutzpolizei wahrnehmen zu lassen. zur Einzelansicht Artikel I Artikel II
(1)Die in dem Gebiet des Landes Hessen tätig werdenden Beamten des Wasserschutzpolizeiamtes Niedersachsen haben in dem in Artikel I bezeichneten Gebiet die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Wasserschutzpolizei des Landes Hessen. Wasserschutzpolizeibeamte, die im Lande Niedersachsen Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, werden auch im Lande Hessen für den örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich nach Artikel I dieses Vertrages zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft gemäß § 152 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestellt.
(2)Bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Staatsvertrages haben die Beamten des Wasserschutzpolizeiamtes Niedersachsen das im Lande Hessen geltende Recht anzuwenden.
(3)Das Land Niedersachsen unterrichtet das Land Hessen über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den in Artikel I aufgeführten Stromgebieten ergeben. zur Einzelansicht Artikel II Artikel III Die Kosten für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem in Artikel I bezeichneten Gebiet trägt das Land Niedersachsen. zur Einzelansicht Artikel III Artikel IV
(1)Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das Land Hessen. Er tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Bestätigungsurkunde des Landes Hessen bei dem Lande Niedersachsen folgt.
(2)Der Vertrag ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Rechnungsjahres, jedoch frühestens zum 31. März 1957, kündbar. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei weitere Rechnungsjahre, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird. zur Einzelansicht Artikel IV

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.