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Artikel 6 RdFunkÄndStVtr5G HE Landesnorm Hessen - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages Gesetz zu dem Fünften Staatsvertrag zur Änderung r

Gesetz zu dem Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 26. September 2000 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Ges

amtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zu dem Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom

  1. September 2000 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom
  2. September 2000 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 Anlage - Fünfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 01.01.2004 Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 01.01.2004 Artikel 2 - Änderung des ARD-Staatsvertrages 01.01.2004 Artikel 3 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages 01.01.2004 Artikel 4 - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages 01.01.2004 Artikel 5 - Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages 01.01.2004 Artikel 6 - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages 01.01.2004 Artikel 7 - Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages 01.01.2004 Artikel 8 - Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung, Notifizierung 01.01.2004 Artikel 9 - Währungsumstellung 01.01.2004 Protokollerklärungen 01.01.2004 Protokollerklärung aller Länder zum Rundfunkstaatsvertrag 01.01.2004 Protokollerklärung aller Länder zu § 52a Rundfunkstaatsvertrag 01.01.2004 Protokollerklärung aller Länder zu § 54 Rundfunkstaatsvertrag und § 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag 01.01.2004 Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag 01.01.2004 Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag 01.01.2004 § 1 Dem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. zur Einzelansicht § 1 § 2

(1)Der Fünfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(2)Er tritt nach seinem Art. 8 Abs. 2 Satz 1 am
  1. Januar 2001 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 8 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies bis zum
  2. Januar 2001 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. zur Einzelansicht § 2 § 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 3 Anlage zu § 2 Abs. 1 Fünfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen, nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages zur Einzelansicht Artikel 2 Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages zur Einzelansicht Artikel 3 Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages zur Einzelansicht Artikel 4 Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zur Einzelansicht Artikel 5 Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages zur Einzelansicht Artikel 6 Artikel 7 Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages zur Einzelansicht Artikel 7 Artikel 8 Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung, Notifizierung
(1)Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 7 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt am
  1. Januar 2001 in Kraft. Sind bis zum
  2. Dezember 2000 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 7 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
(5)Die durch Artikel 7 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages sowie Artikel 7 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorgenommenen Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. zur Einzelansicht Artikel 8 Artikel 9 Währungsumstellung (Änderungsanweisungen ) zur Einzelansicht Artikel 9 Protokollerklärungen Protokollerklärung aller Länder zum Rundfunkstaatsvertrag Die Länder beauftragen ARD, ZDF und die KEF, unter Einbeziehung von Wirtschaftsprüfern ihnen bis zum
  2. Dezember 2001 einen Sonderbericht zum Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorzulegen. Dieser soll insbesondere Fragen der rechtlichen Auslegung und Entwicklung des Begriffs Sponsoring, seiner tatsächlichen Handhabung, seiner Unterscheidbarkeit zur Werbung sowie des Verhältnisses zwischen Sponsor und der durch ihn geförderten Sendung umfassen. Darüber hinaus sind auch Verknüpfungen von Sponsoring und Rechteerwerb vor allem im Sportbereich rechtlich und wirtschaftlich darzustellen. Die Länder werden auf der Grundlage des Sonderberichts ihre Beratungen zu dieser Thematik fortsetzen. Protokollerklärung aller Länder zu § 52a Rundfunkstaatsvertrag
  3. Die Länder werden darauf hinwirken, dass in einer Einführungsphase von 5 Jahren bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insgesamt 50 vom Hundert der Gesamtkapazität für ihre Diensteangebote erhalten. Dies schließt den Betrieb des technischen Multiplex für ARD und ZDF ein.
  4. Sie gehen beim Aufbau der digitalen terrestrischen Fernsehnetze davon aus, dass auch ländliche Räume angemessen berücksichtigt werden, Protokollerklärung aller Länder zu § 54 Rundfunkstaatsvertrag und § 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag Die Länder gehen davon aus, dass bei einer Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages oder des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages mit Ausnahme des Vierten Abschnitts zum
  5. Dezember 2004 die zugunsten des Saarländischen Rundfunks, von Radio Bremen und des Senders Freies Berlin aufgrund rundfunkstaatsvertraglicher und Vereinbarungen der ARD-Landesrundfunkanstalten zu erbringenden finanzausgleichsbezogenen Leistungen jedenfalls bis zu einer Kündigung des Vierten Abschnittes des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages unberührt bleiben. Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
  6. Die Länder sind mit der KEF der Auffassung, dass Effizienz- und Einsparungsanstrengungen von ARD und ZDF fortgesetzt werden und dabei auch zu fortwirkenden Einspareffekten und damit zur Minderung des Finanzbedarfs führen müssen.
  7. Die Länder gehen davon aus, dass mit der anstehenden Rundfunkgebührenerhöhung zusätzliche Kreditaufnahmen durch die Anstalten grundsätzlich nicht erfolgen; Ausnahmen sollen nur aus zwingenden Gründen möglich sein.
  8. Die Länder erwarten anlässlich der vorgenommenen Gebührenanpassung von ARD und ZDF, dass sie bei der Wahrnehmung ihres Programmauftrags Produktionen unabhängiger Film- und Fernsehproduzenten angemessen berücksichtigen. Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag Die Länder lassen mit Ablauf der nächsten Gebührenperiode zum
  9. Dezember 2004 die automatische Teilhabe der Landesmedienanstalten an Rundfunkgebührenerhöhungen entfallen. Bis dahin sollen die Aufgaben der Landesmedienanstalten und ihr weiterer Finanzbedarf überprüft werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.