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§ 1 RechVUV HE Landesnorm Hessen - Interner Bericht öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen Hessische Verordnung über die interne Rechnungsleg

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die interne Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen Vom 19. Juli 1995 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Hessische Verordnung über die interne Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom

  1. Juli 1995 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hessische Verordnung über die interne Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom
  2. Juli 1995 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Interner Bericht öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen 01.01.2004 § 2 - Interner Bericht kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 01.01.2004 § 3 - Übergangs- und Schlußvorschriften 01.01.2004 § 4 - Inkrafttreten 01.01.2004 Auf Grund des § 55 a Abs. 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom
  3. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die interne Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom
  5. März 1995 (GVBl. I S. 169) wird im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verordnet:

Eingangsformel § 1 Interner Bericht öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen

(1)Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht des Landes unterliegen, haben bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einen internen Bericht in einfacher Ausfertigung entsprechend den Vorschriften der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858) einzureichen.
(2)Die Berichterstattung einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung mit einem bestimmungsgemäß sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis richtet sich nach den für kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit geltenden Vorschriften.

§ 1§ 2 Interner Bericht kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(1)Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch Aufsichtsbehörden des Landes unterliegen und nicht nach § 157 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) aufzustellenden Jahresabschluß einzureichen. Zusätzlich haben diese Versicherungsvereine die Nachweisung 103, die Muster 2 bis 6 entsprechend der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die in § 18 dieser Verordnung genannten formlosen Erläuterungen sowie die in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Nr. 3 und Abs. 2 dieser Verordnung genannten sonstigen Rechnungslegungsunterlagen einzureichen.
(2)Daneben haben Pensions- und Sterbekassen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Krankenversicherungsvereine entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Nr. 2 und Schaden- und Unfallversicherungen entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 28 Nr. 3 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen formgebundene Erläuterungen zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3)Die in Abs. 1 und 2 genannten Unterlagen sind in doppelter Ausfertigung einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres, bei der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

§ 2§ 3 Übergangs- und Schlußvorschriften

(1)Diese Verordnung ist erstmals für die Rechnungslegung über das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2)(Aufhebungsanweisung)

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.