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§ 6 HStubeiG Landesnorm Hessen - Beitragsbefreiung und Beitragsermäßigung Hessisches Studienbeitragsgesetz (HStubeiG) vom 16. Oktober 2006 gültig ab:

Hessisches Studienbeitragsgesetz (HStubeiG) Vom 16. Oktober 2006 § 6 Beitragsbefreiung und Beitragsermäßigung

(1)Studierende, die Elternteil eines eigenen Kindes oder eines Kindes im Sinne von § 25 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, werden für den Grundstudienbeitrag nach § 3 und den Langzeitstudienbeitrag im Anschluss an ein Studium nach § 3 Abs. 1 von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 befreit. Der Anspruch auf Befreiung besteht für jedes Kind für höchstens sechs Semester. Sind beide Elternteile an einer Hochschule des Landes immatrikuliert, können die Freisemester frei verteilt werden. Bei Antragstellung ist zu versichern, dass die Anzahl der Freisemester noch nicht ausgeschöpft ist. Sofern der andere Elternteil sorgeberechtigt ist, ist in der Regel dessen Einverständnis zu versichern. Bei unberechtigter Inanspruchnahme von Freisemestern kann der Studienbeitrag nachgefordert werden.
(2)Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen und übernationalen Vereinbarungen oder Hochschulpartnerschaften, die gegenseitige Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 befreit. Andere ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 7 Abs. 1 oder § 12 haben, können durch die Hochschule von der Beitragspflicht befreit werden, wenn ein besonderes entwicklungspolitisches oder ein besonderes Interesse der Hochschule an der Zusammenarbeit mit dem Herkunftsland besteht.
(3)Die Hochschulen befreien in der Regel zehn vom Hundert der Studierenden von der Beitragspflicht, wenn weit überdurchschnittliche schulische Leistungen nachgewiesen oder weit überdurchschnittliche Leistungen im Studium erbracht werden.
(4)Die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Befreiung nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie nach § 1 Abs. 3 Satz 5 regeln die Hochschulen durch Satzung.
(5)Die Hochschulen befreien darüber hinaus Studierende von der Beitragspflicht oder ermäßigen die Höhe des Studienbeitrages, wenn die Erhebung des Beitrages aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei
  1. die Studienzeit verlängernden Auswirkungen einer Behinderung nach § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom
  2. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. April 2006 (BGBl. I S. 926), oder einer schweren Krankheit,
  4. nachweislicher Pflege eines nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom
  5. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402).
(6)Über die Befreiung von der Beitragspflicht und die Ermäßigung entscheiden die Hochschulen auf Antrag. Der Antrag ist in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 512 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005519NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=StudBG_HE_!_6

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