Hessisches Studienbeitragsgesetz (HStubeiG) Vom 16. Oktober 2006 § 7 Anspruch auf Darlehensgewährung
(1)Studienbewerber und Studierende haben nach Maßgabe der folgenden Absätze einen Anspruch gegen die Landestreuhandstelle auf Gewährung eines privatrechtlichen Studiendarlehens zur Finanzierung des Studienbeitrages nach § 2 Abs. 1 , soweit nicht vorbehaltlich des Abs. 4 Zweitstudienbeiträge nach § 3 Abs. 3 und Langzeitstudienbeiträge nach § 4 zu entrichten sind. Die Landestreuhandstelle ist verpflichtet, den Studienbewerbern und Studierenden ein verzinsliches Darlehen ohne Bonitätsprüfung und Sicherheiten nach Satz 1 zu gewähren, wenn die Hochschule die Darlehensberechtigung festgestellt hat. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt unmittelbar an die immatrikulierende Hochschule. Der Zinssatz darf nur aus den Kosten der Geldbeschaffung und den Verwaltungskosten berechnet werden und 7,5 vom Hundert im Jahr nicht übersteigen. Soweit die Berechnung des Zinssatzes zu einem diese Festlegung übersteigenden Vomhundertsatz führt, übernimmt der Studienfonds nach § 9 hierfür die Zahlungsverpflichtung. Für Studierende, deren Berechtigung, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu erhalten, während des Studiums festgestellt worden ist, übernimmt der Studienfonds die Zinsen für die Beiträge, die für die förderfähigen Semester entrichtet wurden.
(2)Einen Anspruch nach Abs. 1 haben
- Deutsche im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes,
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 (ABl. EG Nr. L 158 S. 77), zuletzt geändert durch Richtlinie vom
- Juli 2005 (ABl. EG Nr. L 197 S. 34), genießen,
- heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom
- April 1951 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),
- Ausländer und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben,
- Ausländer und Staatenlose, deren Berechtigung zum Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von der für die Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Stelle festgestellt worden ist.
(3)Einen Anspruch auf Gewährung des Studiendarlehens nach Abs. 1 hat nicht, wer bei Beginn des Erststudiums das 45. Lebensjahr vollendet hat.
(4)Ein Anspruch auf Gewährung des Studiendarlehens nach Abs. 1 besteht nur für ein Studium an einer Hochschule des Landes innerhalb des in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Zeitraums. Für darüber hinausgehende Studienzeiten besteht ein Darlehensanspruch nur, wenn der Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 HStubeiG, vom 21.11.2011, gültig ab 26.11.2011 bis 31.12.2022 § 7 HStubeiG, vom 18.06.2008, gültig ab 01.07.2008 bis 25.11.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 512 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005519NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=StudBG_HE_!_7