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Artikel 3 Medien2ÄndStVtrG HE Landesnorm Hessen - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung Gesetz zu dem Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag vom 1

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3Artikel 1Artikel 2Artikel 3

Gesetz zu dem Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag Vom 13. Mai 2022 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zu dem Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag vom

  1. Mai 2022 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag vom
  2. Mai 2022 26.05.2022 § 1 26.05.2022 § 2 26.05.2022 § 3 26.05.2022 Anlage - Zweiter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag) 26.05.2022 Artikel 1 - Änderung des Medienstaatsvertrages 26.05.2022 Artikel 2 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages 26.05.2022 Artikel 3 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 26.05.2022 § 1 Dem vom
  3. bis
  4. Dezember 2021 unterzeichneten Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 1§ 2 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art.

3 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzugeben. 1) Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzugeben. Fußnoten 1) Am 30. Juni 2022 in Kraft getreten gemäß Bekanntmachung vom 4. Juli 2022 (GVBl. S. 411).

§ 2

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Anlage Zweiter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Medienstaatsvertrages [Änderungsanweisungen zum Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020]

Artikel 1

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages [Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002]

Artikel 2Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. 1) Sind bis zum 31. Dezember 2022 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in den Fassungen, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergeben, mit neuem Datum bekannt zu machen. Fußnoten 1) Am 30. Juni 2022 in Kraft getreten gemäß Bekanntmachung vom 4. Juli 2022 (GVBl. S. 411).

Artikel 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.