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§ 22 LWG Landesnorm Hessen - Aufstellung der Landeslisten und Kreiswahlvorschläge Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlge

Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 § 22 Aufstellung der Landeslisten und Kreiswahlvorschläge (1) Die Au

fstellung der Bewerber für Landeslisten und ihre Reihenfolge ist in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der betreffenden Partei oder Wählergruppe festzustellen, zu der die Mitglieder oder eine der Mitgliederzahl oder der Satzung der Partei oder Wählergruppe entsprechende Zahl von Vertretern aus dem ganzen Lande einzuladen sind. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

(2)Für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für Kreiswahlvorschläge durch Parteien und Wählergruppen gilt Abs. 1 entsprechend. Zu der Versammlung sind die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in dem betreffenden Wahlkreis oder die von den Mitgliedern gewählten Vertreter einzuladen.
(3)Die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Abstimmung zu wählen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)In Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber und Ersatzbewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.
(5)Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
(6)Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 19 Abs. 4 Satz 3 und § 20 Abs. 4 enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Teilnehmern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Bewerber, bei Kreiswahlvorschlägen auch die Ersatzbewerber, in geheimer Abstimmung aufgestellt und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 2 beachtet worden sind. Der Landeswahlleiter ist hinsichtlich der Landesliste, der Kreiswahlleiter hinsichtlich des Kreiswahlvorschlags zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig. Weitere Fassungen dieser Norm § 22 LWG, vom 07.05.2020, gültig ab 16.05.2020 bis 14.04.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 110 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005521NN00000000045 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WahlG_HE_!_22

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.