← Deutschland

§ 8 VetVwTÄStDPrV HE Landesnorm Hessen Verordnung über die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung in He

Verordnung über die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung in Hessen Vom 1. Februar 1950 § 8 (1) Für die Prüfung in der allgemeinen und besonderen Seuche

nlehre (Mikrobiologie, Serologie, Hygiene) - Abschnitt I - hat der Prüfling

  1. a)unter Aufsicht innerhalb einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Zeit, die sechs Stunden nicht überschreiten darf, eine Aufgabe aus dem Gebiet der allgemeinen oder besonderen Seuchenlehre (Mikrobiologie, Serologie, Hygiene) schriftlich zu bearbeiten,
  2. b)ein bakteriologisches oder parasitologisches Objekt für die mikroskopische Untersuchung vorzubereiten, mit dem Mikroskop durchzumustern und mündlich zu erläutern; hierzu sollen nur solche Gegenstände gewählt werden, deren Begutachtung eine praktische Bedeutung hat,
  3. c)in einer mündlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse über Infektionen, Infektionserreger und Parasiten, Immunität, Serodiagnose, Schutzimpfung, Impfstoffe, Grundlagen der Desinfektion, Desinfektionsmittel, Gesundheitslehre und Gesundheitspflege einschließlich Stallhygiene nachzuweisen.

(2)Für die Prüfung in der allgemeinen und besonderen Pathologie - Abschnitt II - hat der Prüfling
  1. a)die ganze oder teilweise Zerlegung eines gefallenen oder getöteten Tieres nach den Grundsätzen der Anweisungen für das Zerlegungsverfahren bei Tierseuchen, gegebenenfalls der für gerichtliche Fälle gebotenen Gesichtspunkte, auszuführen und über den Befund eine besondere Niederschrift nebst Gutachten unter Aufsicht anzufertigen,
  2. b)in einer mündlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse in der allgemeinen und besonderen Pathologie nachzuweisen.
(3)Für die Prüfung in der allgemeinen und besonderen Seuchenbekämpfung - Abschnitt III - hat der Prüfling
  1. a)unter Aufsicht innerhalb einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Frist, die sechs Stunden nicht überschreiten darf, eine praktische Aufgabe aus dem Gebiete der Veterinärpolizei schriftlich zu bearbeiten,
  2. b)an einem lebenden Tiere einen veterinärpolizeilich wichtigen Krankheitsfall zu untersuchen, dabei mündliche Erläuterungen über den Gang und das Ergebnis der Untersuchung zu machen und über den Befund eine Niederschrift nebst Gutachten unter Aufsicht anzufertigen,
  3. c)in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in den viehseuchengesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch in den zu deren Durchführung erlassenen Vorschriften, den Feststellungsverfahren, der Entstehung und Verbreitung, sowie den Erscheinungen und dem Verlauf der Seuchen und den Grundsätzen für die Bekämpfung nachzuweisen; dabei sind auch die chronischen Tierseuchen und die die Entstehung und den Ablauf dieser Seuchen beeinflussenden Umweltverhältnisse, ferner die durch Parasiten bedingten Seuchen, sowie die für die Seuchenbekämpfung differentialdiagnostisch bedeutsamen Krankheiten zu berücksichtigen.
(4)Für die Prüfung in der Fleischuntersuchung und in der tierärztlichen Lebensmittelüberwachung einschließlich Milchhygiene - Abschnitt IV - hat der Prüfling
  1. a)unter Aufsicht innerhalb einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Frist, die sechs Stunden nicht überschreiten darf, eine Aufgabe aus dem Gebiet der Fleischbeschau, der Lebensmittelhygiene oder der Milchhygiene schriftlich zu bearbeiten,
  2. b)ein geschlachtetes Tier oder einen Teil eines solchen zu untersuchen und sich über dessen Brauchbarkeit zum Genuß für Menschen zu äußern und innerhalb von zwei Stunden unter Aufsicht einen Befundbericht mit gutachtlicher Äußerung anzufertigen,
  3. c)in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß er mit der Fleischbeschaugesetzgebung sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen, dem Gesetz und den Verordnungen über das Schlachten der Tiere sowie mit den technischen Grundsätzen für die Beurteilung des Fleisches vertraut ist,
  4. d)ein von einem Tiere stammendes Lebensmittel unter Beachtung der in der Lebensmittel- und Milchgesetzgebung niedergelegten Bestimmungen zu untersuchen, gegebenenfalls unter Verwendung mikroskopischer oder anderer diagnostischer Hilfsmittel zu erläutern und zu beurteilen und darüber ein kurzes schriftliches Gutachten unter Aufsicht zu erstatten,
  5. e)in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß er ausreichende Kenntnisse über das Lebensmittel- und das Milchgesetz sowie die dazu erlassenen Vorschriften und Verordnungen besitzt.
(5)Für die Prüfung in der Tierzucht und Tierhaltung - Abschnitt V - hat der Prüfling
  1. a)unter Aufsicht innerhalb einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Zeit, die sechs Stunden nicht überschreiten darf, eine Aufgabe aus dem Gebiete der Tierzucht oder der Tierhaltung schriftlich zu bearbeiten,
  2. b)ein landwirtschaftliches Haustier auf seine Eignung als Zucht- oder Nutztier zu beurteilen,
  3. c)in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß er mit den gesetzlichen Grundlagen und den Einrichtungen der Tierzucht, der Vererbungslehre, der Züchtungs- und Gestütskunde, mit der Haltung und Fütterung der landwirtschaftlichen Haustiere, sowie mit der Pflege und dem Beschlage der Hufe und Klauen vertraut ist.
(6)Für die Prüfung in der gerichtlichen Tierheilkunde einschließlich Tierschutz - Abschnitt VI - hat der Prüfling
  1. a)unter Aufsicht innerhalb einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Zeit, die sechs Stunden nicht überschreiten darf, eine Aufgabe aus dem Gebiet der gerichtlichen Tierheilkunde oder des Tierschutzes schriftlich zu bearbeiten,
  2. b)an einem lebenden Tier einen gerichtlich wichtigen Krankheitsfall zu untersuchen, dabei mündliche Erläuterungen über den Gang und das Ergebnis der Untersuchung zu machen und über den Befund eine Niederschrift nebst Gutachten unter Aufsicht anzufertigen,
  3. c)in einer mündlichen Prüfung darzutun, daß er die gesetzlichen und veterinär-medizinischen Grundlagen der Gebiete beherrscht, die Gegenstand tierärztlicher, insbesondere amtstierärztlicher Tätigkeit vor Gericht sein können; hierbei sind auch Tierschutzfragen zu berücksichtigen.
(7)Für die Prüfungen in der Verwaltungskunde und Verwaltungspraxis - Abschnitt VII - hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, daß er mit den Grundzügen der Staatsverwaltung, mit dem Aufbau der Veterinär-Verwaltung und der allgemeinen Behördenorganisation soweit diese den amtstierärztlichen Dienst berührt, ferner mit den wichtigsten beamtenrechtlichen Bestimmungen und den für den amtstierärztlichen Geschäftsverkehr maßgebenden Vorschriften vertraut ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1950, 21 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005524NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VetVwT%C3%84StDPrV_HE_!_8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.