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§ 4 TrinkWasEntnV HE Landesnorm Hessen - Überwachung; Probenahme und Analyseverfahren Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewäss

Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung Vom 30. April 1997 § 4 Überwachung; Probenahme und Analyseverfahren (1) Die in Anlage 1 genannte

n Gewässer oder Gewässerteile entsprechen den Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 , wenn die Qualitätswerte des Rohwassers 1. bei 95% der Proben mit den Anforderungen nach Anlage 2 Spalte I (Imperativwert) übereinstimmen oder 2. bei 90% der Proben mit den Anforderungen nach Anlage 2 Spalten I (Imperativwert) und G (Richtwert) übereinstimmen. Außerdem muß sichergestellt sein, daß

  1. a)die Abweichung der betreffenden Parameter von den Anforderungen nach Anlage 2 Spalten 1 (Imperativwert) und G (Richtwert) , mit Ausnahme der Parameter Temperatur pH-Wert, gelöster Sauerstoff und der mikrobiologischen Parameter, nicht mehr als 50 % beträgt,
  2. b)sich daraus keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ergeben kann und
  3. c)die Anzahl der statistisch notwendigen Probenahmen zur Verfügung steht, um eine prozentuale Betrachtung ausführen zu können. Die Probenahme muß in regelmäßigen Abständen an der gleichen Schöpfstelle, die vor der Aufbereitung liegen muß, erfolgen.

(2)Abweichungen von den Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 bleiben bei der Berechnung der in Abs. 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Wetterbedingungen bedingt sind.
(3)Die in Anlage 3 genannten Werte für die Erfassungsgrenzen (Spalte C), für die Genauigkeit (Spalte D) und die Richtigkeit (Spalte E) sowie die Referenzmeßmethoden (Spalte F) sind einzuhalten. Abweichend von den genannten Referenzmeßmethoden (Spalte F) können andere Verfahren angewendet werden, wenn sichergestellt ist, daß die Ergebnisse gleichwertig oder vergleichbar sind.
(4)Die jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen für die einzelnen Parameter ist in Anlage 4 festgelegt. Die Entnahme der Proben muß so auf das Jahr verteilt sein, daß man ein repräsentatives Bild von der Wasserqualität erhält.
(5)Probenvorbereitung, Probenkonservierung, Transport und Aufbewahrung der Proben dürfen keine nennenswerte Änderung der Analysenergebnisse zur Folge haben.
(6)Stellt die nach § 6 zuständige Behörde fest, daß die Meßergebnisse bei bestimmten Parametern erheblich besser sind als die nach Anlage 2 festgelegten Qualitätsanforderungen, so kann die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen für diese Parameter herabgesetzt werden. Ist bei einem Gewässer oder Gewässerabschnitt keine Verschmutzung festzustellen, liegt die Wasserqualität über den Werten der Anlage 2 Spalte A 1 und besteht keine Gefahr, daß sich die Gewässerqualität verschlechtert, ist eine regelmäßige Probenahme nicht erforderlich.
(7)Zeigt sich bei der Überwachung, daß ein Wert der Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 nicht eingehalten wird, so stellt die nach § 6 zuständige Behörde zunächst fest, ob eine Ausnahme nach § 5 vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ergreift sie im Rahmen der Wasseraufsicht geeignete Maßnahmen, damit die Qualitätsanforderungen künftig eingehalten werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1997, 112 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005525NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=TrinkWasEntnV_HE_!_4

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