Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG) Vom 6. November 2002 § 23 Grundsätze der Förderung (1) Gefördert werden nach dem Krankenhausfina
nzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung der für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegüter und die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von Gütern des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens. Die Förderung umfasst entsprechend § 5 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch rechtlich und organisatorisch eigenständige teilstationäre Einrichtungen.
(2)Die Fördermittel sind nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung des Versorgungsauftrages des jeweiligen Krankenhauses notwendigen Investitionskosten nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit decken. Soweit für Investitionen Versicherungsleistungen gewährt werden oder bei Abschluss verkehrsüblicher Versicherungen hätten gewährt werden können, erfolgt keine Förderung. Das Gleiche gilt, wenn Investitionen aufgrund unterlassener Instandhaltung vorzeitig notwendig werden.
(3)Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann auch durch die teilweise oder vollständige Übernahme des Schuldendienstes (Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten) für Darlehen oder als Ausgleich für Kapitalkosten vorgenommen werden, soweit mit vorheriger Zustimmung der nach Abs. 4 Satz 1 und 2 zuständigen Stelle zur Finanzierung von förderungsfähigen Investitionen Darlehen aufgenommen worden sind oder der Krankenhausträger Kapital eingesetzt hat. Wird ein Krankenhaus nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen, werden die vor der Aufnahme entstandenen Investitionskosten nicht gefördert. § 27 bleibt davon unberührt.
(4)Zuständig für die Förderung und zuständige Behörde nach diesem Abschnitt ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium oder die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister bestimmte Landesbehörde. Das Land kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auf die LTH-Bank für Infrastruktur nach den § 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 2 des 'LTH-Bank für Infrastruktur'-Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 732) übertragen. § 32 Satz 1 bleibt unberührt.
(5)Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 23 HKHG, vom 06.11.2002, gültig ab 01.01.2003 bis 31.12.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 662 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005527NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KHG_HE_!_23