← Deutschland

§ 25 HKHG Landesnorm Hessen - Förderung durch pauschale Mittelzuweisung Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krank

Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG) Vom 6. November 2002 § 25 Förderung durch pauschale Mittelzuweisung (1) Durch feste Beträge (Jah

respauschale) werden gefördert

  1. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter);
  2. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (mittel- und langfristige Anlagegüter) und Errichtungsmaßnahmen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Vorhaben 10 vom Hundert der für das Jahr 1999 festgesetzten Jahrespauschale oder 105 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen; *
  3. der Ergänzungsbedarf an kurz- oder mittelfristigen Anlagegütern, soweit dieser über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung nicht wesentlich hinausgeht.

(2)Krankenhäuser, die eine nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Ausbildungsstätte betreiben, erhalten auf Antrag zur Förderung der für diese Ausbildungsstätte notwendigen Investitionen nach Abs. 1 einen Zuschlag zur Jahrespauschale.
(3)Für die Förderung nach Abs. 1 und 2 wird ein jährlicher Gesamtbetrag nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltes zur Verfügung gestellt. Verschiebungen innerhalb einzelner Krankenhäuser oder zwischen diesen sind im Rahmen des Gesamtbetrages auszugleichen.
(4)Die Jahrespauschale nach Abs. 1 gliedert sich in eine Grundpauschale zur Abgeltung der aus dem jeweiligen Versorgungsauftrag des Krankenhauses entstehenden Vorhaltekosten und eine fallbezogene Jahrespauschale. Als Grundpauschale gilt die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium nach der Dritten Krankenhauspauschalmittel-Verordnung vom 21. Oktober 1998 (GVBl. I S. 482) für 1999 festgesetzte bettenbezogene Jahrespauschale. Bei Neuaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan des Landes Hessen bildet der nach Satz 2 maßgebliche Betrag pro Bett die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grundpauschale. Abweichend von Satz 1 bis 3 kann die zuständige Landesbehörde im Ausnahmefall einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist. Der Zuschlag für geförderte Ausbildungsstätten beträgt für jeden als förderungsfähig zugrunde gelegten Ausbildungsplatz 63 Euro. *
(5)Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister das Nähere zur Ermittlung der fallbezogenen Jahrespauschalen nach Abs. 4 zu bestimmen und in angemessenen Abständen, mindestens aber alle zwei Jahre, die Kostengrenze nach Abs. 1 Nr. 2, den jährlichen Gesamtbetrag nach Abs. 3 und den Zuschlag für geförderte Ausbildungsstätten entsprechend der Entwicklung der Kosten für Investitionsgüter sowie den aus der Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft und Technik sich ergebenden Erfordernissen neu festzusetzen.
(6)Die Pauschalmittel nach Abs. 1 werden auf Antrag grundsätzlich jährlich bewilligt. Für die folgenden Jahre bedarf es keines erneuten Antrags, wenn sich die Grundlagen für die Bemessung nicht geändert haben. Ändern sich diese, ist der Krankenhausträger verpflichtet, die zuständige Landesbehörde rechtzeitig zu unterrichten.
(7)Nicht verbrauchte Pauschalmittel sind zinsgünstig anzulegen. Die Zinserträge sind den Pauschalmitteln zuzuführen und zweckentsprechend zu verwenden. Dies gilt bei vorübergehender Inanspruchnahme von Pauschalmitteln anstelle von Betriebsmittelkrediten bezüglich der dadurch ersparten Zinsen entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 25 HKHG, vom 17.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 31.12.2010 § 25 HKHG, vom 20.12.2004, gültig ab 01.01.2006 bis 31.12.2007 Fußnoten *) § 25 Abs. 1 Nr. 2 tritt gemäß § 43 Nr. 1 am
  1. Januar 2002 in Kraft. *) Absatz 4 Satz 5 tritt gemäß § 43 Nr. 1 am
  2. Januar 2002 in Kraft. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005527NN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KHG_HE_!_25

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.