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§ 11 ArbSchZV Landesnorm Hessen - Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes Verordnung über Zuständigkeiten auf

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, der Produktsicherheit und des Medizinprodukterechts (Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung - ArbSchZV) Vom 8

§§ 26

bis 28 von klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen einschließlich der Entgegennahme der Anzeigen nach § 20 Abs. 6 und § 24 Abs. 2, 3.

§§ 26

bis 28 von Betrieben und Einrichtungen, die Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, für andere aufbereiten,

  1. die Erteilung der Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 und die Stellungnahme über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2 und
  2. die Anordnung, den Nachweis der Sachkenntnis zu erstellen und vorzulegen, sowie dessen Bewertung nach § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.

(2)Zuständige Behörde für 1.

§§ 26

bis 28 des Medizinproduktegesetzes bei der internen und externen Qualitätssicherung nach § 4a,

  1. die Verlängerung der Frist nach § 6 Abs. 2,
  2. die Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 und
  3. die Entgegennahme der Anzeige nach § 11 Abs. 5 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom
  4. August 2002 (BGBl. I S. 3397) ist das Regierungspräsidium Kassel.

(3)Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Information über Vorkommnisse vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten ist das Regierungspräsidium Kassel.
(4)Zuständige Behörde für die Anerkennung zentraler Beschaffungsstellen nach § 2 Nr. 4 der Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte vom
  1. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3148), geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586), ist das Regierungspräsidium Kassel.
(5)Zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3 oder der erforderlichen Kenntnisse nach § 18a Abs. 3 der Röntgenverordnung ist
  1. im medizinischen Bereich die Landesärztekammer Hessen,
  2. im zahnmedizinischen Bereich die Landeszahnärztekammer Hessen,
  3. im veterinärmedizinischen Bereich die Landestierärztekammer Hessen und
  4. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel. Die Kammern nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie decken die ihnen entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen.
(6)Zuständige Behörde für
  1. die Erteilung der Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie nach § 3 Abs. 4,
  2. die Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 oder der Überprüfung der Fachkundeaktualisierung nach § 18a Abs. 2 Satz 2,
  3. die Feststellung über die Geeignetheit und die Vermittlung strahlenschutzrechtlicher Ausbildungsinhalte und -erfahrungen nach § 18a Abs. 1 Satz 5 und
  4. die Bestimmung von Messstellen nach § 35 Abs. 4 Satz 2 der Röntgenverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 ArbSchZV, vom 15.12.2009, gültig ab 29.12.2009 bis 27.08.2014 § 11 ArbSchZV, vom 17.12.2008, gültig ab 31.12.2008 bis 28.12.2009 § 11 ArbSchZV, vom 08.07.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 08.05.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 206 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000552ANN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArbSchZustV_HE_!_11

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