Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, der Produktsicherheit und des Medizinprodukterechts (Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung - ArbSchZV) Vom 8
§§ 26
bis 28 von klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen einschließlich der Entgegennahme der Anzeigen nach § 20 Abs. 6 und § 24 Abs. 2, 3.
§§ 26
bis 28 von Betrieben und Einrichtungen, die Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, ausschließlich für andere aufbereiten,
- die Erteilung der Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 und die Stellungnahme über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2 und
- die Anordnung, den Nachweis der Sachkenntnis zu erstellen und vorzulegen, sowie dessen Bewertung nach § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.
(2)Zuständige Behörde für 1.
§§ 26
bis 28 des Medizinproduktegesetzes bei der internen und externen Qualitätssicherung nach § 4a,
- die Verlängerung der Frist nach § 6 Abs. 2,
- die Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 und
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 11 Abs. 5 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3397) ist das Regierungspräsidium Kassel.
(3)Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Information über Vorkommnisse vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten ist das Regierungspräsidium Kassel.
(4)Zuständige Behörde für die Anerkennung zentraler Beschaffungsstellen nach § 2 Nr. 4 der Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte vom
- Dezember 1997 (BGBl. I S. 3148), geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586), ist das Regierungspräsidium Kassel.
(5)Zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3 oder der erforderlichen Kenntnisse nach § 18a Abs. 3 sowie für Maßnahmen nach § 18a Abs. 2 Satz 3 bis 5 der Röntgenverordnung ist
- im medizinischen Bereich die Landesärztekammer Hessen,
- im zahnmedizinischen Bereich die Landeszahnärztekammer Hessen,
- im veterinärmedizinischen Bereich die Landestierärztekammer Hessen und
- im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel. Die Kammern nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie decken die ihnen entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen.
(6)Zuständige Behörde für
- die Erteilung der Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie nach § 3 Abs. 4,
- die Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 oder der Überprüfung der Fachkundeaktualisierung nach § 18a Abs. 2 Satz 2,
- die Feststellung über die Geeignetheit und die Vermittlung strahlenschutzrechtlicher Ausbildungsinhalte und -erfahrungen nach § 18a Abs. 1 Satz 5 und
- die Bestimmung von Messstellen nach § 35 Abs. 4 Satz 2 der Röntgenverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 ArbSchZV, vom 15.12.2009, gültig ab 29.12.2009 bis 27.08.2014 § 11 ArbSchZV, vom 24.04.2006, gültig ab 09.05.2006 bis 30.12.2008 § 11 ArbSchZV, vom 08.07.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 08.05.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 206 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000552ANN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArbSchZustV_HE_!_11