Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, der Produktsicherheit und des Medizinprodukterechts (Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung - ArbSchZV) Vom 8
. Juli 2003 § 12 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts
(1)Zuständige Behörde für die Durchführung des Sprengstoffgesetzes ist beim Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen
- mit Wasserfahrzeugen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,
- auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die örtliche Polizeibehörde.
(2)Zuständige Behörde für
- die Entgegennahme der Anzeige über ein beabsichtigtes Feuerwerk nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und über eine beabsichtigte Verwendung pyrotechnischer Effekte nach § 23 Abs. 5 Satz 1,
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 von dem Verbot des § 23 Abs. 1 und
- den Erlass von Anordnungen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom
- Januar 1991 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), ist die örtliche Ordnungsbehörde.
(3)Zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Regierungspräsidium Kassel.
(4)Zuständige Behörde zur Durchführung des Sprengstoffgesetzes ist für
- die Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und § 9 Abs. 2 Nr. 2, sofern der Nachweis der Fachkunde zum Erwerb einer Erlaubnis nach § 27 erforderlich ist,
- die Erteilung und Versagung von Erlaubnissen nach § 27,
- die Bewilligung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5,
- die Überwachung und das Auskunftsverlangen nach den §§ 30 und 31 sowie die Anordnung nach § 32, sofern sie auf den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 27 gerichtet sind,
- die Rücknahme und den Widerruf von Erlaubnissen nach § 27 und nach § 34 Abs. 1 und 2,
- die Entgegennahme von Verlustanzeigen nach § 26 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 und die Erklärung der Ungültigkeit nach § 35 Abs. 2, sofern sie Erlaubnisse nach § 27 betreffen
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41, sofern sie auf den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 27 gerichtet sind,
- das Ausstellen und die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, sofern sie sich auf die Erlangung der Erlaubnis zum Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 27 bezieht,
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Satz 2 und
- die Bewilligung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 und Aufforderungen zur Vorlage der Erlaubnisurkunden nach § 23 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 28 Satz 1, die Kreisordnungsbehörde. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 ArbSchZV, vom 15.12.2009, gültig ab 29.12.2009 bis 27.08.2014 § 12 ArbSchZV, vom 17.10.2005, gültig ab 27.10.2005 bis 30.12.2008 § 12 ArbSchZV, vom 08.07.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 26.10.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 206 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000552ANN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArbSchZustV_HE_!_12