← Deutschland

§ 12 ArbSchZV Landesnorm Hessen - Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Ar

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, der Produktsicherheit und des Medizinprodukterechts (Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung - ArbSchZV) Vom 8

. Juli 2003 § 12 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts

(1)Zuständige Behörde für die Durchführung des Sprengstoffgesetzes ist beim Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen
  1. mit Wasserfahrzeugen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,
  2. auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die örtliche Polizeibehörde.
(2)Zuständige Behörde für
  1. die Entgegennahme der Anzeige über ein beabsichtigtes Feuerwerk nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und über eine beabsichtigte Verwendung pyrotechnischer Effekte nach § 23 Abs. 5 Satz 1,
  2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 von dem Verbot des § 23 Abs. 1 und
  3. den Erlass von Anordnungen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom
  4. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), ist die örtliche Ordnungsbehörde.
(3)Zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Regierungspräsidium Kassel.
(4)Zuständige Behörde zur Durchführung des Sprengstoffgesetzes ist für
  1. die Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und § 9 Abs. 2 Nr. 2, sofern der Nachweis der Fachkunde zum Erwerb einer Erlaubnis nach § 27 erforderlich ist,
  2. die Erteilung und Versagung von Erlaubnissen nach § 27,
  3. die Bewilligung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5,
  4. die Überwachung und das Auskunftsverlangen nach den §§ 30 und 31 sowie die Anordnung nach § 32, sofern sie auf den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 27 gerichtet sind,
  5. die Rücknahme und den Widerruf von Erlaubnissen nach § 27 und nach § 34 Abs. 1 und 2,
  6. die Entgegennahme von Verlustanzeigen nach § 26 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 und die Erklärung der Ungültigkeit nach § 35 Abs. 2, sofern sie Erlaubnisse nach § 27 betreffen
  7. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41, sofern sie auf den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 27 gerichtet sind,
  8. das Ausstellen und die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, sofern sie sich auf die Erlangung der Erlaubnis zum Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 27 bezieht,
  9. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Satz 2 und
  10. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 und Aufforderungen zur Vorlage der Erlaubnisurkunden nach § 23 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 28 Satz 1, die Kreisordnungsbehörde. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 ArbSchZV, vom 15.12.2009, gültig ab 29.12.2009 bis 27.08.2014 § 12 ArbSchZV, vom 17.10.2005, gültig ab 27.10.2005 bis 30.12.2008 § 12 ArbSchZV, vom 08.07.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 26.10.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 206 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000552ANN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArbSchZustV_HE_!_12

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.