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RdFunkÄndStVtr19G HE Landesnorm Hessen Protokollerklärungen Gesetz zu dem Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 27. Juni 2016 gültig ab: 07.0

Obsah (9)§ 1§ 2§ 3Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6

Gesetz zu dem Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 27. Juni 2016 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zu dem Neun

Gesetz zu dem Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom

  1. Juni 2016 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
  2. Juni 2016 07.07.2016 § 1 07.07.2016 § 2 07.07.2016 § 3 07.07.2016 Staatsvertrag - Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 07.07.2016 Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 07.07.2016 Artikel 2 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages 07.07.2016 Artikel 3 - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages 07.07.2016 Artikel 4 - Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages 07.07.2016 Artikel 5 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages 07.07.2016 Artikel 6 - Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 07.07.2016 Protokollerklärungen 07.07.2016 § 1 Dem am
  3. und
  4. Dezember 2015 unterzeichneten Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 1§ 2 Der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art.

6 Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme von Art. 4 am

  1. Oktober 2016 in Kraft. Nach seinem Art. 6 Abs. 2 Satz 2 tritt Art. 4 am
  2. Januar 2017 in Kraft. Sollte der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Art. 6 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

§ 2

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Staatsvertrag Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 3) Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Änderungsanweisungen) Fußnoten 3) Ändert FFN Anhang Staatsverträge Nr. 35a

Artikel 1

Artikel 2 4) Änderung des ZDF-Staatsvertrages (Änderungsanweisung) Fußnoten 4) Ändert FFN Anhang Staatsverträge Nr. 35c

Artikel 2

Artikel 3 5) Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages (Änderungsanweisung) Fußnoten 5) Ändert FFN Anhang Staatsverträge Nr. 44

Artikel 3

Artikel 4 6) Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Änderungsanweisungen) Fußnoten 6) Ändert FFN Anhang Staatsverträge Nr. 107

Artikel 4

Artikel 5 7) Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Änderungsanweisungen) Fußnoten 7) Ändert FFN Anhang Staatsverträge Nr. 74a

Artikel 5Artikel 6 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am
  1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum
  2. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum
  3. September 2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 6Protokollerklärungen Protokollerklärung aller Länder zu § 11e Abs.

3 des Rundfunkstaatsvertrages

  1. Die Länder erkennen die Fortschritte hinsichtlich ausgewogener Vertragsbedingungen zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und den Film- und Fernsehproduktionsunternehmen sowie den Urhebern und Urheberinnen und Leistungsschutzberechtigten an, die in den letzten Jahren durch Vereinbarungen der Partner erreicht wurden. Sie gehen davon aus, dass dieser Prozess fortgesetzt und in diesem Rahmen unter anderem die Verwertungsrechte angesichts der erweiterten Verbreitungsmöglichkeiten angemessen zwischen den Vertragspartnern aufgeteilt und angemessene Lizenzvergütungen vereinbart werden.
  2. Die Länder erwarten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, dass sie die von ihnen bei der KEF angemeldeten und von der KEF anerkannten Mittel für die Kategorie Programmaufwand auch für diesen Zweck einsetzen, wobei auch gesellschaftsrechtlich von den Anstalten unabhängige Produzenten angemessen berücksichtigt werden sollen. Sie gehen davon aus, dass die zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten, die Mittelplanung und -verwendung insoweit besonders beobachten. Protokollerklärung aller Länder zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages In Erkenntnis dessen, dass ein wirksamer Jugendmedienschutz allein auf gesetzlichem und technischem Wege nicht erreichbar ist, sehen die Länder die Stärkung von Medienkompetenz als eine wichtige Aufgabe an. In Verfolgung dieses Zwecks unterstützen sie auch weiterhin Lehrende, Eltern und andere Menschen in Erziehungsverantwortung, Kindern und Jugendlichen Medienbildung zu vermitteln.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.