Erlass über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens, einer Goldenen Ehrennadel und eines Brandschutzverdienstzeichens Vom 29. November 2016 Artikel 3
(1)Voraussetzung für die Verleihung des Silbernen oder Goldenen Brandschutzehrenzeichens am Bande für mindestens 25-, 40- oder 50-jährige aktive, pflichttreue Dienstzeit ist die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr und eine sich über den ganzen Zeitraum erstreckende aktive, pflichttreue Dienstzeit.
(2)Als aktive, pflichttreue Dienstzeit gilt nur die Zeit, während der die oder der zu Ehrende regelmäßig am Dienst, an Übungen und an Einsätzen von Freiwilligen Feuerwehren teilgenommen und das
- Lebensjahr nicht überschritten hat.
- Dienstzeiten in Jugendfeuerwehren werden als aktive Dienstzeit angerechnet.
- Dienstzeiten in Werkfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren können angerechnet werden, wenn sie nach Art und Umfang dem Dienst in Freiwilligen Feuerwehren gleichkommen.
- Dienstzeiten in Berufsfeuerwehren bleiben unberücksichtigt. Soweit Angehörige solcher Feuerwehren jedoch über ihre beruflichen Pflichten hinaus ehrenamtliche Dienstleistungen in erheblichem Umfang erbracht haben, kann eine Verleihung des Brandschutzverdienstzeichens am Bande wegen besonderer oder hervorragender Verdienste um den Brandschutz in Betracht kommen. Wegen der Voraussetzungen für die Verleihung von Brandschutzverdienstzeichen am Bande für besondere oder hervorragende Verdienste um den Brandschutz wird auf Artikel 5 verwiesen.
- Die Dienstzeit braucht nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu stehen. Sie kann sich auch aus mehreren Zeitabschnitten zusammensetzen.
- Maßgebend für die Berechnung der Dienstzeit sind der Beginn und das Ende des jeweiligen Zeitraums, in dem aktiver, pflichttreuer Dienst geleistet wurde. Dienstzeiten in verschiedenen Feuerwehren werden zusammengerechnet, sofern sie nicht zur gleichen Zeit geleistet wurden. Dienstzeiten in außerhessischen Feuerwehren sind zu berücksichtigen.
- Zeiten des Wehr- und Zivildienstes, des Freiwilligen Sozialen Jahres, des Bundesfreiwilligendienstes, des Freiwilligen Ökologischen Jahres sowie der politischen Verfolgung sind anzurechnen, wenn hierdurch aktiver Dienst bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht möglich war.
(3)Für die Verleihung der Goldenen Ehrennadel gelten die Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 dieses Erlasses.
(4)Die zu ehrende Person muss zum Zeitpunkt der Verleihung mit dem Brandschutzehrenzeichen noch aktiven Dienst leisten. Für die Verleihung der Goldenen Ehrennadel gilt nur die Voraussetzung, dass die zu ehrende Person in die Ehren- und Altersabteilung übertreten wird oder übergetreten ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 227 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005536NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BrandSchEZStiftErl_HE_Artikel_3