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Artikel 5 BrandSchEZStiftErl HE 2017 Landesnorm Hessen Erlass über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens, einer Goldenen Ehrennadel und eines Br

Erlass über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens, einer Goldenen Ehrennadel und eines Brandschutzverdienstzeichens Vom 29. November 2016 Artikel 5

(1)Voraussetzung für die Verleihung der Brandschutzverdienstzeichen am Bande sind Anlässe, Aktivitäten und Ereignisse, die bei Einmaligkeit nur selten erfüllt sind. In der Regel ist eine gewisse Dauer und Nachhaltigkeit der Leistungen oder Verdienste zu fordern.
  1. Für die Stufe I müssen die Verdienste von Bedeutung für den Brandschutz einer Gemeinde sein.
  2. Für die Stufe II müssen die Verdienste nicht unbedingt von überörtlicher Bedeutung sein. Sie können sich auf den Brandschutz einer oder mehrerer Gemeinden beschränken.
  3. Für die Stufe III ist zu fordern, dass den Leistungen überörtliche Bedeutung zukommt. Hiernach kommen für eine Ehrung insbesondere solche Personen in Betracht, denen erhebliche Verdienste um den Brandschutz größerer Gebiete, wie z.B. eines Landkreises oder eines Regierungsbezirkes zukommen.
  4. Diese Ehrungen können auch an Personen außerhalb der Feuerwehr verliehen werden.
(2)Die Leistungen oder Verdienste, die durch Verleihung des Brandschutzverdienstzeichens anerkannt werden sollen, können sowohl theoretischer als auch praktischer Natur sein. Daher kommt eine Verleihung z.B. auch für wissenschaftliche Leistungen oder Gremienarbeit in Betracht.
(3)Voraussetzung für die Verleihung eines Silbernen Brandschutzverdienstzeichens nach Stufe IV, Nr. 1 ist, dass die Leistungen oder Verdienste hiernach so außergewöhnlich sein müssen, dass ihre Anerkennung und Würdigung durch Verleihung von Brandschutzverdienstzeichen am Bande weder ausreichend noch angemessen ist. Diese Ehrungen können auch an Personen außerhalb der Feuerwehr verliehen werden.
(4)Voraussetzung für die Verleihung eines Silbernen Brandschutzverdienstzeichens nach Stufe IV, Nr. 2 ist, dass die oder der zu Ehrende sich durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Brandbekämpfung oder bei Einsätzen der Feuerwehr ausgezeichnet hat.
(5)Voraussetzung für die Verleihung eines Goldenen Brandschutzverdienstzeichens nach Stufe V ist, dass sich die oder der zu Ehrende unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten in der Brandbekämpfung oder bei sonstigen Einsätzen der Feuerwehr ausgezeichnet hat.
(6)Soweit die Voraussetzungen für die beantragte Ehrung nicht in vollem Umfang erfüllt sind, kann die Verleihung einer anderen, den jeweiligen Verdiensten entsprechenden Stufe des Brandschutzverdienstzeichens in Betracht kommen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 227 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005536NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BrandSchEZStiftErl_HE_Artikel_5

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