Erlass über die Stiftung einer Katastrophenschutz-Medaille und einer Katastrophenschutz-Verdienstmedaille Vom 10. September 2013 Artikel 5
(1)Die Bronzene Katastrophenschutz-Verdienstmedaille kann Personen verliehen werden, die sich durch ihre Tätigkeit wesentliche Verdienste um den Katastrophenschutz erworben haben oder die sich durch mutiges und entschlossenes Verhalten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes ausgezeichnet haben. Die Leistungen und Verdienste, die durch Verleihung der Bronzenen Katastrophenschutz-Verdienstmedaille anerkannt werden sollen, können sowohl theoretischer als auch praktischer Natur sein. Daher kommt eine Verleihung auch für wissenschaftliche Leistungen, die der Weiterentwicklung des Katastrophenschutzes dienen, sowie Verdienste um die Organisation des Katastrophenschutzes in Betracht. Die Verdienste müssen nicht unbedingt von überörtlicher Bedeutung sein. Sie können sich auch auf den Katastrophenschutz oder die Organisation des Katastrophenschutzes in einer oder mehreren Gemeinden beschränken.
(2)Die Silberne Katastrophenschutz-Verdienstmedaille kann Personen verliehen werden, die sich durch ihre Tätigkeit hervorragende Verdienste um den Katastrophenschutz erworben haben oder die sich durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes ausgezeichnet haben. Die Voraussetzungen für die Verleihung der Silbernen Katastrophenschutz-Verdienstmedaille werden bei einmaligen Leistungen oder Verdiensten, die sich auf örtlichen Bereich beschränken, nur selten erfüllt sein. In der Regel ist zu fordern, dass die Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht worden sind und ihnen überörtliche Bedeutung zukommt. Hiernach kommen für eine Ehrung insbesondere solche Personen in Betracht, deren Leistungen und Verdienste erhebliche überörtliche Auswirkungen haben, etwa innerhalb eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder eines Regierungsbezirks. Im Übrigen gelten die für die Verleihung der Bronzenen Katastrophenschutz-Verdienstmedaille festgelegten Grundsätze.
(3)Die Goldene Katastrophenschutz-Verdienstmedaille kann Personen verliehen werden, die sich durch ihre langjährige Tätigkeit überragende Verdienste um den Katastrophenschutz erworben haben oder die sich durch unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes ausgezeichnet haben. Voraussetzung für die Verleihung der Goldenen Katastrophenschutz-Verdienstmedaille ist ein besonders mutiges und entschlossenes Verhalten unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben (Art. 4 Stufe III). Soweit diese Voraussetzung nicht in vollem Umfang erfüllt ist, kommt die Verleihung einer anderen, den jeweiligen Verdiensten entsprechende Stufe der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille in Betracht.
(4)Für die Verleihung der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille in den Stufen I bis III kommen auch solche Personen in Betracht, die keiner Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes angehören. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 571 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005539NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KatSchMedStiftErl_HE_Artikel_5