Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 14. März 2020 § 1
(1)Der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes ist auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren.
(2)Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.
(3)Das Verbot des Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für 1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen, 1a. Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung, wenn
- a)ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
- b)keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,
- c)geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlagen getroffen und umgesetzt werden und
- d)Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind, 2. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen, 3. den öffentlichen Personennahverkehr und vergleichbare Betriebe und Einrichtungen, in denen ein bestimmungsgemäßes Zusammentreffen für kurze Zeit unvermeidbar ist, 4. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen, 5. Blutspenden.
(3a)Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des § 1 Abs. 2 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.
(4)Abs. 3 Nr. 1a gilt entsprechend für Zusammenkünfte im Rahmen von Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen.
(5)Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.
(6)In den Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Personennahverkehrs entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden Weitere Fassungen dieser Norm § 1 CoronaVV HE 3, vom 21.04.2020, gültig ab 27.04.2020 bis 30.04.2020 § 1 CoronaVV HE 3, vom 16.04.2020, gültig ab 20.04.2020 bis 26.04.2020 § 1 CoronaVV HE 3, vom 22.03.2020, gültig ab 22.03.2020 bis 19.04.2020 § 1 CoronaVV HE 3, vom 20.03.2020, gültig ab 20.03.2020 bis 21.03.2020 § 1 CoronaVV HE 3, vom 14.03.2020, gültig ab 14.03.2020 bis 19.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 161 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000553FNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_1