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MinZustBes HE 2014 Landesnorm Hessen 3 - Geschäftsbereich des Hessischen Ministers der Finanzen Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministe

Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 18. März 2014 3 Geschäftsbereich des Hessischen Ministers der Finanzen 301 Verwaltung der Gemeinschafts-, Landes- und Realsteuern sowie der Bundessteuern und der Steuern der Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit Landesfinanzbehörden damit beauftragt sind, 302 Verwaltungskostenwesen (Gebühren und Auslagen), 303 Einheitsbewertung einschließlich der Bodenschätzung, 304 Lastenausgleichsgesetz (Abgabenteil), 305 Steuerberatungsgesetz, 306 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, einschließlich zentraler Dienstleistungen (Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - HCC), Berichtswesen und zentrales Finanzcontrolling, 307 Versorgungsrücklage, 308 Regelung des Finanzausgleichs gegenüber dem Bund, unter den Ländern und zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, 309 Staatsschulden, 310 Hessischer Investitionsfonds, 311 Staatsbürgschaften und Garantien, 312 Staatliche Finanzierungshilfen, 313 Grundsatzangelegenheiten des staatlichen Vermögens, einschließlich der Sondervermögen, des Immobilien-, Portfolio- und Standortmanagements, Entscheidung über die Verwendung frei werdender Ressortliegenschaften, 314 Rückerstattungsangelegenheiten, 315 Gewährträgerschaft für und Beteiligung an privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen, soweit nicht die Zuständigkeit der Staatskanzlei oder anderer Ministerien gegeben ist, 316 Staatlicher Hochbau (Land, Bund, Militär, Dritte); Bauberatungsstelle des Landes für mit staatlichen Mitteln geförderte Hochbauten, 317 CO2-Neutrale Landesverwaltung, 318 Selbstversicherung der Dienstfahrzeuge des Landes, 319 Rahmenverträge für Risiken bei Dienstfahrten mit Kraftfahrzeugen, 320 Bestimmungen für Beschaffung und Betrieb landeseigener Kraftfahrzeuge, 321 Zentrale Beschaffung, 322 IT-Dienstleistungen für die Landesverwaltung. Unmittelbar nachgeordnet 323 Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, 324 Hessische Zentrale für Datenverarbeitung, 4) 325 Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda (mit den Bildungseinrichtungen Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda - Fachbereiche Rechtspflege und Steuer -, Landesfinanzschule Hessen und Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst), 5) 326 Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement, 327 Landesbetrieb Hessisches Baumanagement, 328 Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung. Staatsaufsicht 329 Steuerberaterkammer Hessen, 330 GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (gemeinsam mit den beteiligten Ländern). Rechtsaufsicht 331 Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen. Weitere Fassungen dieser Norm 3 MinZustBes HE 2014, vom 25.06.2018, gültig ab 04.07.2018 bis 24.03.2019 Fußnoten 4) Fachaufsichtlich auch der Staatskanzlei und den anderen Ministerien unterstellt, soweit deren Aufgaben wahrgenommen werden. 5) Dienst- und fachaufsichtlich im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Justiz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005540NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_3

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