Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 18. März 2014 3 Geschäftsbereich des Hessischen Ministers der Finanzen 301 Verwaltung der Gemeinschafts-, Landes- und Realsteuern sowie der Bundessteuern und der Steuern der Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit Landesfinanzbehörden damit beauftragt sind, 302 Verwaltungskostenwesen (Gebühren und Auslagen), 303 Einheitsbewertung einschließlich der Bodenschätzung, 304 Lastenausgleichsgesetz (Abgabenteil), 305 Steuerberatungsgesetz, 306 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, einschließlich zentraler Dienstleistungen (Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - HCC), Berichtswesen und zentrales Finanzcontrolling, 307 Versorgungsrücklage, 308 Regelung des Finanzausgleichs gegenüber dem Bund, unter den Ländern und zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, 309 Staatsschulden, 310 Hessischer Investitionsfonds, 311 Staatsbürgschaften und Garantien, 312 Staatliche Finanzierungshilfen, 313 Grundsatzangelegenheiten des staatlichen Vermögens, einschließlich der Sondervermögen, des Immobilien-, Portfolio- und Standortmanagements, Entscheidung über die Verwendung frei werdender Ressortliegenschaften, 314 Rückerstattungsangelegenheiten, 315 Gewährträgerschaft für und Beteiligung an privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen, soweit nicht die Zuständigkeit der Staatskanzlei oder anderer Ministerien gegeben ist, 316 Staatlicher Hochbau (Land, Bund, Militär, Dritte); Bauberatungsstelle des Landes für mit staatlichen Mitteln geförderte Hochbauten, 317 CO2-Neutrale Landesverwaltung, 318 Selbstversicherung der Dienstfahrzeuge des Landes, 319 Rahmenverträge für Risiken bei Dienstfahrten mit Kraftfahrzeugen, 320 Bestimmungen für Beschaffung und Betrieb landeseigener Kraftfahrzeuge, 321 Zentrale Beschaffung, 322 IT-Dienstleistungen für die Landesverwaltung. Beauftragte/r für E-Government und Informationstechnologie / CIO Unmittelbar nachgeordnet 323 Wahrnehmung der Funktion eines Chief Information Officers (CIO) bestehend aus den Aufgaben: Entwicklung und Umsetzung der IT-Gesamtstrategie des Landes im Bereich der Verwaltungsdienstleistungen; Vertretung des Landes in verwaltungsübergreifenden IT-Gremien wie dem IT-Planungsrat, IT-Konsolidierung und Festlegung einheitlicher Standards im Benehmen mit den anderen Geschäftsbereichen, IT-Unterstützung von Prozessen sowie Koordinierung des Ausbaus von elektronischen Services für Bürger und Wirtschaft 324 Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, 325 Hessische Zentrale für Datenverarbeitung, 4) 326 Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda (mit den Bildungseinrichtungen Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda - Fachbereiche Rechtspflege und Steuer -, Landesfinanzschule Hessen und Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst), 5) 327 Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement, 328 Landesbetrieb Hessisches Baumanagement, 329 Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung. Staatsaufsicht 330 Steuerberaterkammer Hessen, 331 GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (gemeinsam mit den beteiligten Ländern). Rechtsaufsicht 332 Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen. Weitere Fassungen dieser Norm 3 MinZustBes HE 2014, vom 18.03.2014, gültig ab 10.02.2014 bis 03.07.2018 Fußnoten 4) Fachaufsichtlich auch der Staatskanzlei und den anderen Ministerien unterstellt, soweit deren Aufgaben wahrgenommen werden. 5) Dienst- und fachaufsichtlich im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Justiz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005540NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.