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§ 1 CoSchuV Landesnorm Hessen - Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen Verordnung zum Schutz der Bevölkeru

Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 24. November 2021 * § 1 Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschrän

kungen für nicht-immunisierte Personen

(1)Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.
(2)Aufenthalte im öffentlichen Raum, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung teilnimmt, sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes gestattet; Ehegatten, Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die Beschränkung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen. Die Vorschriften des Zweiten Teils, insbesondere die Ausnahmen nach § 16 Abs. 2, haben Vorrang; § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
(3)Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf den in Abs. 2 Satz 1 und 2 bezeichneten Personenkreis dringend empfohlen. Bei Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Haushalten in Innenräumen sollten nur Personen mit einem negativen Testergebnis anwesend sein, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.
(4)Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Haushalte gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann.
(5)In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.
(6)Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 CoSchuV, vom 18.03.2022, gültig ab 19.03.2022 bis 01.04.2022 § 1 CoSchuV, vom 21.02.2022, gültig ab 22.02.2022 bis 18.03.2022 § 1 CoSchuV, vom 15.01.2022, gültig ab 17.01.2022 bis 21.02.2022 § 1 CoSchuV, vom 27.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 16.01.2022 § 1 CoSchuV, vom 30.11.2021, gültig ab 05.12.2021 bis 15.12.2021 § 1 CoSchuV, vom 24.11.2021, gültig ab 25.11.2021 bis 04.12.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) vom 24. November 2021 (GVBl. S. 742) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 742 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005545NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HEa_!_1

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