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§ 1 CoSchuV Landesnorm Hessen - Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen Verordnung zum Schutz der Bevölkeru

Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 24. November 2021 * § 1 Pandemiegerechtes Verhalten, Kontaktbeschrän

kungen für nicht-immunisierte Personen

(1)Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen; eine vorsorgliche Testung wird empfohlen.
(2)Aufenthalte im öffentlichen Raum, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung teilnimmt, sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes gestattet; Ehegatten, Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen eine nicht geimpfte oder genesene Person teilnimmt, wird eine Beschränkung auf den in Satz 1 bezeichneten Personenkreis dringend empfohlen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sowie für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen. Die Vorschriften des Zweiten Teils, insbesondere die Ausnahmen nach § 16 Abs. 2, haben Vorrang; § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
(3)Bei privaten Zusammenkünften wird dringend empfohlen, die räumlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sich eigenverantwortlich zu testen und angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der Teilnehmenden zu treffen. In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.
(4)Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 CoSchuV, vom 18.03.2022, gültig ab 19.03.2022 bis 01.04.2022 § 1 CoSchuV, vom 15.01.2022, gültig ab 17.01.2022 bis 21.02.2022 § 1 CoSchuV, vom 27.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 16.01.2022 § 1 CoSchuV, vom 13.12.2021, gültig ab 16.12.2021 bis 27.12.2021 § 1 CoSchuV, vom 30.11.2021, gültig ab 05.12.2021 bis 15.12.2021 § 1 CoSchuV, vom 24.11.2021, gültig ab 25.11.2021 bis 04.12.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) vom 24. November 2021 (GVBl. S. 742) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 742 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005545NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HEa_!_1

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