Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 24. November 2021 * § 2 Medizinische Maske (1) Eine OP-Maske oder Sc
hutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen 1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude, 2. in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen, 3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, 4. von
- a)Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),
- b)Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,
- c)Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann und eine ausreichende Belüftung gesichert ist, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen; 5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet, 6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen, 7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen; Kundinnen und Kunden körpernaher Dienstleistungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen eine Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil tragen, 8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, 9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen, 10. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben, 11. über § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes hinaus in Fahrzeugen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; hierbei wird das Tragen einer Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil in allen genannten Verkehrsmitteln sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs dringend empfohlen, 12. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken, 13. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, 14. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17 , die in geschlossenen Räumen stattfinden sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien, 15. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, Ausbildungsangeboten sowie der Teilnahme an Prüfungen nach § 15 , die in geschlossenen Räumen stattfinden, 16. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbindung mit § 32 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung bleiben unberührt.
(2)Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht
- für Kinder unter 6 Jahren,
- für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können, 2a. für Menschen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartnerinnen und -partner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist,
- für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,
- für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,
- für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,
- an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 angeordnet wurden,
- soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 CoSchuV, vom 18.03.2022, gültig ab 19.03.2022 bis 01.04.2022 § 2 CoSchuV, vom 21.02.2022, gültig ab 07.03.2022 bis 18.03.2022 § 2 CoSchuV, vom 04.02.2022, gültig ab 07.02.2022 bis 03.03.2022 § 2 CoSchuV, vom 15.01.2022, gültig ab 17.01.2022 bis 06.02.2022 § 2 CoSchuV, vom 11.01.2022, gültig ab 13.01.2022 bis 16.01.2022 § 2 CoSchuV, vom 27.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 12.01.2022 § 2 CoSchuV, vom 13.12.2021, gültig ab 16.12.2021 bis 27.12.2021 § 2 CoSchuV, vom 30.11.2021, gültig ab 05.12.2021 bis 15.12.2021 § 2 CoSchuV, vom 24.11.2021, gültig ab 25.11.2021 bis 04.12.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) vom
- November 2021 (GVBl. S. 742) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 742 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005545NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HEa_!_2