Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 24. November 2021 * § 3 Negativnachweis (1) Soweit nach dieser Veror
dnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch
- einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
- einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
- einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,
- einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vom
- September 2021 (BAnz AT vom
- September 2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Januar 2022 (BAnz. AT vom
- Januar 2022 V1), oder
- den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte). Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 geführt werden.
(2)Soweit nach dieser Verordnung für den Einlass oder Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 hinaus ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 erforderlich ist (2GPlus), stehen dem
- der Nachweis einer dritten Impfung als Auffrischungsimpfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff nach der unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Übersicht des Paul-Ehrlich-Instituts (Geboosterte),
- der Nachweis einer überstandenen COVID-19-Infektion aufgrund eines nach § 2 Nr. 5 Buchst. a der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung anerkannten Testverfahrens in Verbindung mit dem Nachweis einer Impfung (geimpfte Genesene),
- ein Negativnachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis zum
- Tag nach der Impfung („frisch“ doppelt Geimpfte),
- ein Negativnachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis zum
- Tag nach der Abnahme des positiven Tests („frisch“ Genesene), gleich.
(3)Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten, Veranstaltungen und Zusammenkünften auf Personen mit Negativnachweis nach Abs. 1 beschränkt ist, sind diese mit dem Zugang zur Vorlage des jeweils erforderlichen Negativnachweises auf Verlangen der zuständigen Behörde, der jeweiligen Betreiberin, Anbieterin oder Veranstalterin oder des jeweiligen Betreibers, Anbieters oder Veranstalters verpflichtet. Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1, möglichst in digital auslesbarer Form, gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 CoSchuV, vom 18.03.2022, gültig ab 19.03.2022 bis 01.04.2022 § 3 CoSchuV, vom 15.01.2022, gültig ab 17.01.2022 bis 06.02.2022 § 3 CoSchuV, vom 27.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 16.01.2022 § 3 CoSchuV, vom 13.12.2021, gültig ab 16.12.2021 bis 27.12.2021 § 3 CoSchuV, vom 30.11.2021, gültig ab 05.12.2021 bis 15.12.2021 § 3 CoSchuV, vom 24.11.2021, gültig ab 25.11.2021 bis 04.12.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) vom 24. November 2021 (GVBl. S. 742) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 742 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005545NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HEa_!_3