Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 24. November 2021 * § 7 Absonderung aufgrund Test-Ergebnis (1) Perso
nen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC- PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Absonderung nach 10 Tagen endet; treten in einem Hausstand während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Hausstandsangehörigen hierdurch nicht. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt nicht für 1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und 2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist, wenn sie nicht wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften, infiziert ist. Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satz 5 Nr. 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
(2)Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.
(3)Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind
- Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und
- Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut). Von Abs. 1 Satz 3 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Hausstand leben.
(4)Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.
(5)Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(6)Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
(7)Abweichend von Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und 2, endet für
- geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
- Schülerinnen und Schüler an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie
- Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, die Absonderung bereits, wenn diese keine Symptome für eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufweisen, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis vorgelegt wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt; die Testung darf frühestens am fünften, im Fall der Nr. 2 und 3 frühestens am siebten Tag nach dem Nachweis der Infektion vorgenommen werden.
(8)Abweichend von Abs. 1 Satz 3 endet die Absonderung bereits, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden durch einen
- Nukleinsäurenachweis, wenn der Test frühestens fünf,
- Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchst. c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn der Test frühestens sieben Tage nach Beginn der Absonderung nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt ist. Für Personen, insbesondere in Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, die einer verpflichtenden regelmäßigen Testung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, kann die Testung nach Satz 1 Nr. 2 bereits am fünften Tag nach Beginn der Absonderung erfolgen. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 CoSchuV, vom 04.02.2022, gültig ab 07.02.2022 bis 01.04.2022 § 7 CoSchuV, vom 15.01.2022, gültig ab 17.01.2022 bis 06.02.2022 § 7 CoSchuV, vom 13.12.2021, gültig ab 16.12.2021 bis 16.01.2022 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) vom
- November 2021 (GVBl. S. 742) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 742 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005545NN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HEa_!_7