Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 24. November 2021 * § 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtung
(1)Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Es sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.
(2)Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme
- von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten,
- von Studierenden sowie Schülerinnen oder Schülern an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn sie nach Abs. 5 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Abs. 1 Satz 1 vornehmen können und wenn die Schule der Teilnahme zustimmt; gesonderte Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine räumliche Trennung von den übrigen Schülerinnen und Schülern, sind zu treffen.
(3)Auf Schülerinnen und Schüler sowie Studierende finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie
- geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder
- genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind.
(4)Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 CoSchuV, vom 18.03.2022, gültig ab 19.03.2022 bis 01.04.2022 § 13 CoSchuV, vom 21.02.2022, gültig ab 22.02.2022 bis 18.03.2022 § 13 CoSchuV, vom 04.02.2022, gültig ab 07.02.2022 bis 21.02.2022 § 13 CoSchuV, vom 15.01.2022, gültig ab 17.01.2022 bis 06.02.2022 § 13 CoSchuV, vom 13.12.2021, gültig ab 16.12.2021 bis 16.01.2022 § 13 CoSchuV, vom 30.11.2021, gültig ab 05.12.2021 bis 15.12.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) vom 24. November 2021 (GVBl. S. 742) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 742 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005545NN00000000056 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HEa_!_13