Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 24. November 2021 * § 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb (1) Zusam
menkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn 1.
- a)im Freien bei mehr als 1 000 Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 ,
- b)in geschlossenen Räumen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden, 2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird und 3. bei Großveranstaltungen
- a)im Freien mit mehr als 5 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
- aa)mindestens 90 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 verfügen und
- bb)eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt,
- b)in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.
(2)Abs. 1 gilt nicht für
- Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,
- den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,
- die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie
- Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.
(3)Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 dringend empfohlen.
(4)Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.
(5)Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa entsprechend; die Genehmigung für Veranstaltungen im Freien kann auch ohne Festlegung einer Teilnehmerzahl erfolgen. Weitere Fassungen dieser Norm § 16 CoSchuV, vom 18.03.2022, gültig ab 19.03.2022 bis 01.04.2022 § 16 CoSchuV, vom 21.02.2022, gültig ab 04.03.2022 bis 18.03.2022 § 16 CoSchuV, vom 21.02.2022, gültig ab 22.02.2022 bis 03.03.2022 § 16 CoSchuV, vom 04.02.2022, gültig ab 07.02.2022 bis 21.02.2022 § 16 CoSchuV, vom 15.01.2022, gültig ab 17.01.2022 bis 06.02.2022 § 16 CoSchuV, vom 27.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 16.01.2022 § 16 CoSchuV, vom 13.12.2021, gültig ab 16.12.2021 bis 27.12.2021 § 16 CoSchuV, vom 30.11.2021, gültig ab 05.12.2021 bis 15.12.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) vom 24. November 2021 (GVBl. S. 742) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 742 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005545NN00000000068 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HEa_!_16