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§ 16 CoSchuV Landesnorm Hessen - Veranstaltungen und Kulturbetrieb Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-

Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 24. November 2021 * § 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb (1) Zusam

§ 3

, bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur

§ 3Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden,

  1. b)die 500 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 75 Prozent beschränkt wird,
  2. c)höchstens 25 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden, 2. in geschlossenen Räumen
  3. a)nur

§ 3

, bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur

§ 3Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden,

  1. b)die 500 Plätze übersteigende Kapazität des Veranstaltungsortes auf 60 Prozent beschränkt wird,
  2. c)höchstens 6 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden, 3. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.

(2)Abs. 1 gilt nicht für
  1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,
  2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,
  3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie
  4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. Bei Sitzungen der Gemeindevertretung entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse nach § 58 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung über das Erfordernis eines Negativnachweises nach § 3 der anwesenden Personen.
(3)Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig, sofern nur

§ 3teilnehmen. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.

(4)Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung, Festumzüge und ähnliche Veranstaltungen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 16 CoSchuV, vom 18.03.2022, gültig ab 19.03.2022 bis 01.04.2022 § 16 CoSchuV, vom 21.02.2022, gültig ab 22.02.2022 bis 03.03.2022 § 16 CoSchuV, vom 04.02.2022, gültig ab 07.02.2022 bis 21.02.2022 § 16 CoSchuV, vom 15.01.2022, gültig ab 17.01.2022 bis 06.02.2022 § 16 CoSchuV, vom 27.12.2021, gültig ab 28.12.2021 bis 16.01.2022 § 16 CoSchuV, vom 13.12.2021, gültig ab 16.12.2021 bis 27.12.2021 § 16 CoSchuV, vom 30.11.2021, gültig ab 05.12.2021 bis 15.12.2021 § 16 CoSchuV, vom 24.11.2021, gültig ab 25.11.2021 bis 04.12.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) vom 24. November 2021 (GVBl. S. 742) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 742 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005545NN00000000075 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HEa_!_16

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