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§ 27 CoSchuV Landesnorm Hessen - Besondere regionale Schutzmaßnahmen Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-Co

Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 24. November 2021 * § 27 Besondere regionale Schutzmaßnahmen (1) Übe

§ 3Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die in geschlossenen Räumen darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden dürfen, 4. § 16 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur

§ 3Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 und 2 teilnehmen oder eingelassen werden dürfen, 5. die §§ 18 und 19 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass nur

§ 3Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden dürfen; in die Innenräume dürfen nur Personen eingelassen werden, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, 6. § 20 Satz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass in ungedeckten Sportstätten nur

§ 3Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und in gedeckten Sportstätten nur

§ 3Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, eingelassen werden dürfen, 7. § 22 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur

§ 3Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 und 2 eingelassen werden dürfen; in der Innengastronomie dürfen nur Personen eingelassen werden, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen; § 22 Abs. 2 bleibt unberührt,

  1. § 23 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die darüber hinaus einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 vorlegen, in Gemeinschaftseinrichtungen eingelassen und bei touristischen Übernachtungen beherbergt werden,
  2. (aufgehoben)
  3. abweichend von § 26 sind der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen, die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeugs sowie die Durchführung oder Organisation einer Prostitutionsveranstaltung untersagt.

(2)Die Anwendung von Abs. 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt endet, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, ab dem nächsten Tag.
(3)Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage die jeweiligen Tage bekannt, ab dem Abs. 1 für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Anwendung findet und ab dem die Anwendung endet. Weitere Fassungen dieser Norm § 27 CoSchuV, vom 04.02.2022, gültig ab 07.02.2022 bis 01.04.2022 § 27 CoSchuV, vom 15.01.2022, gültig ab 17.01.2022 bis 06.02.2022 § 27 CoSchuV, vom 13.12.2021, gültig ab 16.12.2021 bis 27.12.2021 § 27 CoSchuV, vom 30.11.2021, gültig ab 05.12.2021 bis 15.12.2021 § 27 CoSchuV, vom 24.11.2021, gültig ab 25.11.2021 bis 04.12.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) vom 24. November 2021 (GVBl. S. 742) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 742 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005545NN00000000119 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HEa_!_27

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