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§ 2 GaVO Landesnorm Hessen - Allgemeine Anforderungen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaVO) vom

Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaVO) Vom 16. November 1995 § 2 Allgemeine Anforderungen (1) In Mittel- und Großgaragen sind Einstellplätze, Verke

hrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen so übersichtlich zu gestalten, dass sich jede Benutzerin und jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie oder er mit der Anlage nicht vertraut ist. Dies gilt insbesondere für Zu- und Ausgänge. Treppenräume und Aufzüge sind, soweit möglich, an den Außenwänden anzuordnen. Sie sollen großzügig bemessen und gut auffindbar sein. Für alle Bereiche, in denen sich Personen zu Fuß und Personen, die einen Rollstuhl benutzen, bewegen, ist, soweit möglich, Tageslicht durch direkten Lichteinfall oder durch Lichtspiegel-Systeme zu verwenden. Geschosshöhe Glaselemente sollen Durchblicke in alle Benutzerräume ermöglichen. Parkstraßen sollen möglichst einbau- und stützenfrei sein. Wände und Decken sind mit hellen und reflektierenden Anstrichen, Fußböden mit hellen Beschichtungen zu versehen. Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. Nichteinsehbare Bereiche sind zu vermeiden. Technische Sicherheitseinrichtungen, wie Kameras, akustische Überwachungssysteme und Alarmmelder, können verlangt werden, soweit die Gewährleistung der Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer dies erfordert.

(2)Mittel- und Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von Garageneinstellplätzen haben, die ausschließlich Personen, die einen Rollstuhl benutzen, vorbehalten sind (Behindertenparkplätze); diese sind als solche kenntlich zu machen. Der Anteil der Behindertenparkplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze muss mindestens 3 vom Hundert betragen; mindestens ein Behindertenparkplatz muss jedoch vorhanden sein. Sie müssen barrierefrei erreichbar und sollen in der Nähe der Aufzüge angeordnet sein. Satz 1 bis 3 gilt für Stellplätze mit einer Gesamtfläche von mehr als 100 in' entsprechend.
(3)In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen Einstellplätze für Frauen (Frauenparkplätze) und Einstellplätze für Personen mit Kleinkindern in angemessenem Umfang, mindestens jedoch jeweils 5 vom Hundert bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze, eingerichtet und als solche kenntlich gemacht werden; mindestens ein Frauenparkplatz und ein Einstellplatz für Personen mit Kleinkindern muss jedoch vorhanden sein. Die Einstellplätze nach Satz 1 und ihre Zugänge sind durch Aufsichtspersonen oder Videokameras zu überwachen und mit gut sichtbaren Alarmmeldern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Einrichtung von besonderen Frauenparkplätzen ist nicht erforderlich, wenn in der gesamten Garage die Anforderungen nach Satz 2 eingehalten werden,
(4)Bei der Anordnung von Garagen und der Herstellung von Stellplätzen, Fahrgassen, Zu- und Abfahrten sind die Grundsätze des ökologisch orientierten Bauens zu beachten. Ebenerdige Stellplätze, Außenwände und nicht genutzte Dachflächen von Garagen sollen begrünt werden. Die begrünten Flächen sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzfläche stehen und mindestens 20 vom Hundert von dieser betragen, wenn die Nutzfläche über 100 m 2 beträgt. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 GaVO, vom 21.11.2012, gültig ab 01.06.2013 bis 31.12.2014 § 2 GaVO, vom 03.03.2009, gültig ab 07.02.2009 bis 31.05.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 514 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005546NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GaV_HE_!_2

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