Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaVO) Vom 16. November 1995 § 5 Einstellplätze und Fahrgassen (1) Ein Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein.
Die Breite eines Einstellplatzes muss mindestens betragen
- 2,30 m, wenn keine Längsseite,
- 2,40 m, wenn eine Längsseite,
- 2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,
- 3,50 m, wenn der Einstellplatz für von Personen mit Behinderung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 genutzte Kraftfahrzeuge oder für von Personen mit Kleinkindern nach § 2 Abs. 3 Satz 1 genutzte Kraftfahrzeuge bestimmt ist. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Satz 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.
(2)Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten: Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von 2,30 m 2,40 m 2,50 m 90° 6,50 6,00 5,50 bis 45° 3,50 3,25 3,00 Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3)Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein.
(4)Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
- eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
- die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
- in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
(5)Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für
- Kleingaragen ohne Fahrgassen,
- Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
- Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen. Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(6)Abs. 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 GaVO, vom 16.11.1995, gültig ab 01.01.2004 bis 06.02.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 514 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005546NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GaV_HE_!_5